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Werden Mitarbeiter, die in Österreich als Dienstnehmer pflichtversichert sind, in anderen EU Staaten tätig, so spricht man von Entsendung. Welches Sozialversicherungsrecht bei grenzüberschreitender Beschäftigung von Mitarbeitern innerhalb der EU anzuwenden ist, regelt die EG-Verordnung 883/2004, die seit 1.5.2010 in Kraft ist. Diese Verordnung löst die alte Regelung aus dem Jahre 1971 ab. Bei bereits laufenden Entsendungen gilt die alte Verordnung weiter. Der Arbeitgeber kann jedoch in die neue Verordnung optieren (Antragsfrist 3 Monate).
Neu ist, dass die Maximaldauer für den Verbleib der Versicherung in Österreich auf 24 Monate verlängert wurde. Um Missbräuche zu verhindern, muss der Dienstgeber im Entsendestaat (im konkreten Fall in Österreich) auch eine nennenswerte operative Tätigkeit ausüben. Dadurch soll sich der Dienstgeber nicht durch „Briefkastenfirmen“ das für ihn günstigere Sozialversicherungssystem aussuchen können.
Üben Mitarbeiter in zwei oder mehreren Mitgliedsstaaten eine Tätigkeit aus, dann ist das Sozialversicherungssystem des Wohnsitzstaates anzuwenden. Im Wohnsitzstaat muss jedoch ein wesentlicher Teil der Tätigkeit (mehr als 25 % der Arbeitszeit bzw. des Entgeltes ) ausgeübt werden. In diesem Fall verbleibt die Sozialversicherung ohne zeitliche Begrenzung im Wohnsitzstaat.
Wenn also die Vereinbarung mit dem Dienstnehmer entsprechend gestaltet wird, kann man sehr wohl die Zuständigkeit der Sozialversicherung beeinflussen. Dabei müssen die Interessen des Dienstnehmers und mögliche Kostenüberlegungen des Dienstgebers auf einen Nenner gebracht werden. Weiters ist die Versicherung von Dienstnehmern nicht nur aus dem Blickwinkel des Beitragsrechtes zu betrachten, interessant ist auch das Leistungsrecht in den verschiedenen Ländern, also wie z.B. im Krankheitsfall vorzugehen ist. Noch komplexer wird das Thema bei der Zuständigkeit der Versicherung von selbständiger Tätigkeit bzw. beim Zusammenfallen von unselbständiger und selbständiger Tätigkeit. Diese Fragen werden in einem gesonderten Beitrag im nächsten TU-Journal behandelt.
TU Tipp: Die Auswirkungen einer grenzüberschreitenden Tätigkeit können sehr vielfältig sein und auch teuer kommen. Daher sollten Sie Sich im konkreten Einzelfall an Ihren TU Betreuer wenden, der mit Ihnen Ihren besonderen Fall durchgeht.
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