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Okt23

Elektroautos und ihre steuerlichen Vorteile in der Umsatzsteuer

Auch bei Elektroautos ist eine Angemessenheitsprüfung durchzuführen, da dies eine wesentliche Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug hat.

 

Elektroautos sind überall ein Gesprächsthema. Der Vorteil für die Umwelt ist strittig, aber der Gesetzgeber hat einige legistische Anpassungen vorgenommen um die Elektroautos steuerlich attraktiv zu machen. Die PKWs sind seit Jahren ein beliebtes Steuerobjekt, von der Besteuerung des Treibstoffes (39,7 Cent/Liter Diesel oder 48,2 Cent/Liter Benzin Mineralölsteuer & zusätzlich Umsatzsteuer) angefangen, über die NoVA, die Mindestnutzungsdauer von 8 Jahren, bis hin zum Vorsteuerabzugsverbot oder der Luxustangente. Die Autobesitzer werden durch eine Vielzahl von steuerlichen Regelungen vor Herausforderungen gestellt. Für PKWs mit einem Co²-Emissionswert von 0g/km (Elektroautos) ist der Vorsteuerabzug grundsätzlich erlaubt. Für Bruttoanschaffungskosten über € 40.000,00 gelten Sonderbestimmungen in Zusammenhang mit der sogenannten Angemessenheit.

Angemessenheitsverordnung

Diese besagt, dass Aufwendungen oder Ausgaben im Zusammenhang mit der Anschaffung eines PKWs insoweit angemessen sind, als die Anschaffungskosten inkl. NoVA und Ust € 40.000,00 nicht übersteigen. Diese Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen.

Angemessenheitsprüfung

Nach § 20 ESTG dürfen unangemessen hohe Aufwendungen, die betrieblich oder beruflich veranlasst sind, aber auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, nicht abgezogen werden; dies gilt insbesondere für PKWs. Nur diese gemischt veranlassten Aufwendungen sind einer Angemessenheitsprüfung zu unterziehen.

Daher ist Folgendes zu prüfen:

  • Nutzung des PKW: Betrieblich verursachte Aufwendungen in Bezug auf den PKW sind immer abzugsfähig, sofern die betriebliche Nutzung nicht bloß einen untergeordneten Anteil an der Gesamtnutzung des PKWs darstellt. Sonst würde ein Abzugsverbot (Aufwendung für die Lebensführung, Repräsentationsaufwendungen) vorliegen.
  • Höhe der Aufwendungen: Für PKWs sieht der Gesetzgeber eine Angemessenheitsgrenze von €40.000,00 vor. Auch bei Elektroautos, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, liegt die Angemessenheitsgrenze bei € 40.000,00 inkl. Umsatzsteuer.

Beim Kauf von Elektroautos sind daher 3 Fallkonstellationen zu unterscheiden:

  • Bruttoanschaffungskosten unter € 40.000: In diesem Fall steht der volle Vorsteuerabzug zu und es kommt zu keiner (Aufwands-)Eigenverbrauchsbesteuerung.
  • Bruttoanschaffungskosten zwischen € 40.000 und € 80.000: Hier steht der volle Vorsteuerabzug zu, es kommt jedoch zu einer (Aufwands-)Eigenverbrauchsbesteuerung. Von der geltend gemachten Umsatzsteuer ist jener Anteil als Aufwandseigenverbrauch zu besteuernd, der dem Prozentsatz der Luxustangente entspricht. Mit anderen Worten dürfen Vorsteuern nur für € 40.000,00 geltend gemacht werden. 
  • Bruttoanschaffungskosten über € 80.000: Bei Bruttoanschaffungskosten von mehr als € 80.000 steht kein Vorsteuerabzug mehr zu.

HINWEIS:

Bitte beachten Sie, dass bei einem Elektroauto schon bei Nettoanschaffungskosten von über € 33.333 die Luxustangente und ein Aufwandseigenverbrauch in Bezug auf die geltend gemachte Vorsteuer zu berücksichtigen ist, und dass bei Nettoanschaffungskosten über € 66.667 kein Vorsteuerabzug mehr zusteht!