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steuern. beraten. profitieren.


Unsere Steuerberatungskanzlei wurde im Jahr 1970 von DI (FH) Ing. Erich Steinecker gegründet. Im Jahr 2005 übernahmen die beiden Söhne, StB Mag. iur. Erich Steinecker und StB Mag. rer.soc.oec. Bernd Steinecker das Unternehmen und gründeten die „steinecker & steinecker Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH“.

Unser Team besteht derzeit aus sieben Personen, deren Fachwissen und Kompetenz durch die Partnerschaft mit der Treuhand Union, der wir seit dem Jahr 2009 angehören, noch untermauert wird. Dieses Netzwerk verfügt über einen reichen Erfahrungsschatz, zusammengetragen von bestens ausgebildeten Steuerfachexperten aus ganz Österreich.

Entsprechend unserem Leitspruch „steuern – beraten – profitieren“ unterstützen wir unsere Mandanten in der Unternehmensführung. Erfahrung und Dynamik, moderne Lösungsstrategien sowie Effizienz und Zuverlässigkeit sehen wir als Basis klientenorientierter und innovativer Steuer- und Unternehmensberatung und als Erfolgsfaktoren unseres Unternehmens.

Kontakt

steinecker & steinecker
Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH
Schulstraße 453
8962 Gröbming
Österreich

T: +43 3685 22194
F: +43 3685 22194 4
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Newsflash

  • Montag, 24 Juni 2024

    Ab 2025 wird die Kleinunternehmerregelung in der EU vereinfacht und ausgeweitet. Bisher galt die Umsatzsteuerbefreiung nur für Umsätze im Ansässigkeitsmitgliedstaat eines Unternehmers. Die neue, noch in Beschluss befindliche Regelung, umfasst nun auch Umsätze in anderen Mitgliedstaaten sowie neue Grenzwerte.

  • Montag, 24 Juni 2024

    Seit April 2021 gibt es arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtliche Regelungen für das Arbeiten im Homeoffice.

    Entsprechende Regelungen sollen künftig auch gelten, wenn der Arbeitnehmer nicht in seiner eigenen Wohnung, sondern an einem anderen Ort (zB Urlaubsort, Kaffeehaus) arbeitet. Dies wird im neuen Telearbeitsgesetz geregelt, welches die Homeofficeregelung ersetzt.

    Der Entwurf desTelearbeitsgesetz sieht vor, dass mit Wirksamkeit ab dem 1.1.2025 Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich und schriftlich arbeitsrechtliche Telearbeitsvereinbarungen treffen können. Anderenfalls gilt eine bestehende Homeofficevereinbarung unverändert weiter.  

  • Montag, 24 Juni 2024

    Wieviel dürfen Schüler und Studenten dazuverdienen, ohne dass Gefahr für Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag, Familienbonus Plus und Studienbeihilfe besteht.

    Welche Leistungen erhalten Eltern vom Staat?

    Die Familienbeihilfe beträgt im Jahr 2024 für ein Kind, das bereits 19 Jahre alt ist und in Ausbildung steht (zB Studium), monatlich € 191,60. Zusätzlich wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe der Kinderabsetzbetrag ausgezahlt, der heuer € 67,80 pro Monat beträgt (zusammen also monatlich € 259,40 pro Kind). Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag können bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres des Kindes gewährt werden (in einigen Konstellationen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres). Wird für ein Kind die Familienbeihilfe gewährt, steht den Eltern in der Einkommensteuerveranlagung der Familienbonus Plus zu. Pro Kind, das bereits 18 Jahre alt ist, beträgt der Familienbonus Plus monatlich € 58,34 (für jüngere Kinder monatlich € 166,68).

     Kinderabsetzbetrag und Familienbonus Plus stehen uneingeschränkt zu, solange ein Anspruch auf Familienbeihilfe aufrecht ist.

     Nach Abschluss der Schulausbildung (zum Beispiel Gymnasium, Handelsakademie, Handelsschule, HTL) besteht auch für bereits volljährige Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe für weitere 4 Monate. Wenn ein Kind beispielsweise im Juni 2024 maturiert, besteht automatisch Familienbeihilfenanspruch bis Oktober 2024. Danach wird Familienbeihilfe nur dann weiter gewährt, wenn eine weitere Berufsausbildung (zB Studium) aufgenommen wird.