A- A A+
Apr10

LEISTUNGSORT BEI ELEKTRONISCHEN LEISTUNGEN DURCH KLEINSTUNTERNEHMER AB 1. 1. 2019

Ab 2019 kommt es bei elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen nicht mehr zur Besteuerung am Empfängerort, sondern am Unternehmerort, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • der leistende Unternehmer betreibt sein Unternehmen in einem Mitgliedstaat und hat außerhalb dieses Mitgliedstaates keine Betriebsstätte,
  • die Leistung wird an einen Nichtunternehmer erbracht, der in einem anderen Mitgliedstaat seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, und
  • der Gesamtbetrag der Entgelte für diese Leistungen hat im vergangenen Kalenderjahr 10.000 Euro nicht und im laufenden Kalenderjahr noch nicht überstiegen.

Durch diese Neuregelung ersparen sich Kleinstunternehmer die umsatzsteuerliche Registrierung in den Mitgliedstaaten ihrer „Leistungsempfänger“ und es kommtausschließlich zur Besteuerung am Unternehmerort.

Auf diese Sonderregel kann, ähnlich wie auf die Erwerbsschwelle, verzichtet werden. Der Unternehmer hat den Verzicht schriftlich bei seinem Finanzamt einzubringen. Der Verzicht bindet den Unternehmer für mindestens zwei Kalenderjahre.

Empfehlung:

Falls Sie elektronische Leistungen als Kleinstunternehmer an Nichtunternehmer in anderen EU-Staaten erbringen kann diese Neuregelung für Sie von Nutzen sein. Wir beraten sie gerne!