A- A A+
Jan24

Kleinunternehmer Umsatzsteuer

Unter Kleinunternehmer subsumiert das Umsatzsteuergesetz inländische Unternehmer, deren Umsätze € 30.000 netto nicht überschreiten. Die Konsequenz ist, dass Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen, jedoch ebenfalls vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind („unecht steuerbefreit“). Die Kleinunternehmerregelung gelangt automatisch zur Anwendung, es kann jedoch darauf verzichtet werden (mittels sogenannter „Verzichtserklärung“). Diese hat eine Bindungswirkung von fünf Jahren.

Bei der Ermittlung der Umsatzgrenze sind nach derzeitiger Rechtslage alle (somit auch steuerfreie) Umsätze miteinzubeziehen. Lediglich Umsätze aus Hilfsgeschäften (z.B. Verkauf von Anlagegütern) und Geschäftsveräußerungen können außer Ansatz gelassen werden.

Die Kleinunternehmerregelung soll ab 01.01.2017 dahingehend geändert werden, dass bestimmte, gesetzlich festgelegte steuerfreie Umsätze nicht mehr zur Kalkulation der Umsatzgrenze herangezogen werden. Beispiele für derartige Umsätze sind die Umsätze aus der Heilbehandlung eines Arztes oder die Umsätze eines Privatlehrers an einer öffentlichen Schule.

Dies bedeutet, dass unecht befreite Unternehmer (wie z.B. Ärzte), welche daneben nur geringfügig USt-pflichtige Umsätze tätigen (z.B. aufgrund von Vorträgen, Vermietungen), diese bei Vorliegen der Voraussetzungen ab dem Jahr 2017 ohne Umsatzsteuer fakturieren können.

Sollte zur Regelbesteuerung optiert worden und die Bindefrist von fünf Jahren bereits vorüber sein, so muss bis spätestens 31. Jänner des jeweiligen Kalenderjahres eine Meldung an das Finanzamt ergehen, dass die Verzichtserklärung widerrufen wird.

Tipp:
Haben Sie primär USt-befreite Umsätze und darüber hinaus geringe andere USt-pflichtige Umsätze, melden Sie sich bei uns um zu klären, ob in Ihrem Fall ein Umstieg möglich ist und Sinn macht. Wurde einst zur Regelbesteuerung optiert, kontaktieren Sie uns bis spätestens Anfang Jänner 2017 (wegen Frist 31. Jänner!).