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Jan24

Mitarbeiterrabatte

Des Weiteren muss hervorgehoben werden, dass für Mitarbeiterrabatte ab dem Jahr 2016 umfassende Neuregelungen gelten werden. Als Mitarbeiterrabatt wird dabei der geldwerte Vorteil aus dem kostenlosen oder verbilligten Bezug von Waren und Dienstleistungen verstanden, die der Arbeitgeber im allgemeinen Geschäftsverkehr seinen Kunden anbietet.

Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
Ein Mitarbeiterrabatt ist uneingeschränkt steuerfrei (lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei), wenn dieser im Einzelfall 20 % nicht übersteigt. Übersteigt der Rabatt die 20%ige Grenze, sind Mitarbeiterrabatte nur steuerpflichtig, wenn ihr Gesamtbetrag € 1.000,- im Kalenderjahr übersteigt. Zudem darf der Mitarbeiter die verbilligt bezogenen Waren oder Dienstleistungen nicht weiterverkaufen oder zur Erzielung von Einkünften verwenden. Dies wird in der Praxis schwer überprüfbar sein.

Der Mitarbeiterrabatt ist dabei von jenem Endpreis zu berechnen, zu dem der Arbeitgeber die Ware fremden Letztverbrauchern anbietet; d.h. die üblichen Kundenrabatte können abgezogen werden und sind nicht Teil des Endpreises.
Beispiel
Mitarbeiter können eine Ware zum Preis von € 10.000,- erwerben. Der übliche Preis des Unternehmers an Kunden beträgt € 12.000,-. Der Rabatt übersteigt die 20% Grenze nicht; es liegt kein Sachbezug vor. Kann der Mitarbeiter die Ware jedoch um € 8.000,- kaufen, wird die 20% Grenze überschritten. Der Vorteil liegt bei € 4.000,-. Die Differenz zum Freibetrag beträgt € 3.000,- und ist als Sachbezug zu versteuern.

Ist die Ware hingegen bei einem Mitbewerber um € 7.000,- erhältlich, kann von keinem geldwerten Vorteil die Rede sein, da der Mitarbeiter die Ware am Markt noch günstiger hätte beziehen können. Eine weitere Ausnahme liegt vor, wenn die Rabatte aufgrund eines eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers gewährt werden. Wie ausgeprägt dieses Eigeninteresse sein muss, ist höchstgerichtlich noch nicht geklärt, wird aber streng auszulegen sein.

Tipp:
Bei kostspieligen Waren könnte es unter Umständen sinnvoller sein, den niedrigeren Mitarbeiterrabatt von höchstens 20% zu gewähren, da dieser niemals in der Lohnverrechnung zu berücksichtigen ist. Sollten Sie diesbezüglich Hilfe benötigen, steht Ihnen Ihr TU-Berater gerne zur Seite!

Nochmals festhalten möchten wir, dass sich die Begünstigung nur auf die im üblichen Geschäftsverkehr angebotenen Waren und Dienstleistungen bezieht. Dadurch könnten gewisse Wirtschaftszweige bevorzugt werden; die Rechtsprechung bleibt daher abzuwarten.