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Mai16

Offenlegung des wirtschaftlichen Eigentümers – VERPFLICHTEND!

Ab dem 15. Jänner 2018 sind erstmals Meldungen an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer möglich. Dieses Register wurde auf Basis des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) eingerichtet und enthält die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stiftungen und Trusts um Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.

Wer ist wirtschaftlicher Eigentümer?
Der wirtschaftliche Eigentümer ist jene natürliche Person, der eine Gesellschaft, eine Stiftung oder ein Trust letztendlich wirtschaftlich zugerechnet werden kann.
Wer ist meldepflichtig?
An das Register sind die im Firmenbuch eingetragenen Personen und Kapitalgesellschaften, Privatstiftungen, die im Vereinsregister eingetragenen Vereine und gemeinnützige Stiftungen und Fonds sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, d.h. alle Rechtsträger im Sinne des WiEReG zu melden.

Wer ist von der Meldepflicht befreit?

NICHT meldepflichtig sind protokollierte Einzelunternehmen, Wohnungseigentümergemeinschaften und Agrargemeinschaften.

Weitere Befreiungen kommen zur Anwendung wenn die wirtschaftlichen Eigentümer im jeweiligen Stammregister eingetragen sind. So sind z.B. OG und KG, deren persönlich haftende Gesellschafter natürliche Personen sind, GmbH mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschafter und Vereine gemäß Vereinsgesetz von der Meldepflicht befreit.

Zu beachten ist, dass dennoch eine Meldung erforderlich ist, wenn eine andere natürliche Person Kontrolle auf die Geschäftsführung des Rechtsträgers ausübt.

Wie erfolgt die Meldung?
Die Meldung erfolgt über das Unternehmensserviceportal und kann erst nach erfolgreicher Registrierung im Unternehmensserviceportal vorgenommen werden. Um die Online Formulare zur Meldung bzw. für die eigenen Daten aufrufen zu können ist es erforderlich, dass Ihr USP Administrator Ihnen die Rolle als WIEREG – eigene Daten einsehen oder WIEREG – Meldung wirtschaftlicher Eigentümer zuweist. Um die Meldung zu vereinfachen wurde in das Meldeformular ein automatischer Abgleich mit dem zentralen Melderegister und dem Firmenbuch, dem Vereinsregister und dem Ergänzungsregister integriert. Die erstmalige Meldung an das Register ist bis zum 1. Juni 2018 zu erstatten.

Tipp:
Da im Falle einer Fristversäumnis automationsunterstützt ein Zwangsstrafenverfahren vom zuständigen Finanzamt eingeleitet wird, bitten wir Sie Ihre Meldung beim Unternehmensserviceportal rechtzeitig vorzunehmen. Ab 2. Mai 2018 sind auch wir als Steuerberater berechtigt Ihre Meldung über das Unternehmensserviceportal abzuwickeln – bitte Informieren Sie uns falls wir Sie dabei unterstützen sollen!