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Apr19

Rückwirkende Änderung hinsichtlich Corona Unterstützungen

Am 31.3.2022 endeten die Antragsfristen für den Fixkostenzuschusses 800.000 sowie den Verlustersatz I.

Auch weiterhin kommt es aber für bestehende Zuschussinstrumente zu Anpassungen und Klarstellungen, welche Eingang in die jeweiligen Verordnungen und FAQs finden. Von besonderer Relevanz für die Unternehmer bzw. Antragsteller ist die am 15.3.2022 und 16.3.2022 in den Verordnungen ergänzte potenzielle Zuschusskürzung in Zusammenhang mit Bestandszinsen (Miet- & Pachtaufwendungen), die auf Zeiträume behördlicher Betretungsverbote entfallen, ist aber nicht die einzige Änderung.

Zuschüsse auf Mietzahlungen in Zeiträumen behördlicher Betretungsverbote

Anlässlich erster höchstgerichtlicher Entscheidungen zu Mietzahlungen (Keine Mietzahlung bei behördlichem Betretungsverbot) wurden gesetzliche Rahmenbedingungen für mögliche Rückforderungen von COVID-Zuschüssen geschaffen.

Anträge bis zum 31.12.2021

Rückforderungen haben insoweit zu erfolgen, als der aus der Miete enstandene Zuschuss den Grenzwert von € 12.500 pro Kalendermonat und begünstigtem Unternehmen überschreitet und das Bestandsobjekt infolge des behördlichen Betretungsverbotes tatsächlich nicht nutzbar war. Rückforderungen haben nur insoweit zu erfolgen, als das begünstigte Unternehmen bezahlte Bestandszinsen nachträglich zurückerhält.

Anträge ab dem 1.1.2022:

Gemäß den aktuellen Verordnungen (VO) sind Bestandszinsen im Rahmen der Zuschussberechnung sogleich nur insoweit zu berücksichtigen, als das jeweilige Bestandsobjekt in den relevanten Zeiträumen tatsächlich für die vertraglich bedungenen betrieblichen Zwecke nutzbar war. Das Ausmaß der tatsächlichen Nutzbarkeit ist dabei anhand geeigneter Aufzeichnungen vom antragstellenden Unternehmen nachzuweisen. 

Als Nachweis 

  • können zwischen Bestandsgeber und Bestandsnehmer rechtswirksam abgeschlossene Vereinbarungen zur MIetzinssenkung herangezogen werden, die den Grundsätzen des Fremdvergleichs entsprechen.
  • Liegt keine Vereinbarung vor, kann die tatsächliche Nutzbarkeit auch vereinfacht anhand des dem Bestandsobjekt zuzurechnenden Umsatzausfalls ermittelt werden.

Im Falle von Bestandsobjekten, die nur teilweise von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen waren, können die anteiligen Mieten weiterhin zu 100% gefördert werden, insofern der auf diese Flächen entfallende Bestandszins im Bestandsvertrag gesondert ausgewiesen ist.

Insgesamt sind daher folgende Leitlinien in Zusammenhang mit Bestandszinsen zu beachten: 

  1. Bestandszinsen dürfen unbeschränkt zuschusswirksam Berücksichtigung finden, wenn auch während der Dauer behördlicher Betretungsverbote eine vollständige tatsächliche Nutzbarkeit des Bestandsobjekts gegeben war. Hinsichtlich der tatsächlichen Nutzbarkeit ist auf die vertraglich bedungenen betrieblichen Zwecke abzustellen (zB Lagerflächen, Büro). 
  2. War das Bestandsobjekt aufgrund der behördlichen Betretungsverbote in der Nutzbarkeit beschränkt, kann der hierauf entfallende Bestandszins im Ausmaß der tatsächlichen (Rest-)Nutzbarkeit berücksichtigt werden. 
  • Dies kann grundsätzlich mittels einer Vereinbarung zwischen Bestandsgeber und Bestandsnehmer auf einen reduzierten Bestandszins nachgewiesen werden. An diese Vereinbarung werden jedoch bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Diese muss 
    • rechtswirksam abgeschlossen worden sein,
    • den Grundsätzen des Fremdvergleichs entsprechen (Fremdüblichkeitsvermutung bei Vereinbarung zwischen fremden Dritten), 
    • eine endgültige Einigung beinhalten,
    • eine sachgerechteBestandszinsminderung beinhalten (ex-ante Betrachtung)
  •  Liegt keine den oben stehenden Kriterien entsprechende Vereinbarung vor, ist die tatsächliche Nutzbarkeit mittels anderer geeigneter Unterlagen nachzuweisen, wobei vereinfacht auf den dem Bestandsobjekt zuzurechnenden Umsatzausfall abgestellt werden kann. Eine flächenmäßige Aufteilung und anteilige Berücksichtigung des Bestandszinses ist nur möglich, wenn diese dem Bestandsvertrag zu entnehmen ist, wobei neben der anteiligen Fläche auch der anteilige Bestandszins gesondert ausgewiesen sein muss. 

Aktuelle Judikatur zu Bestandszinsen in Zeiträumen behördlicher Betretungsverbote

Fazit: In seiner jüngsten Entscheidung spricht sich der OGH für eine Berücksichtigung der abstrakten Nutzungsmöglichkeiten eines Bestandsobjektes aus. Diese ist ausgehend vom vereinbarten Geschäftszweck zu ermitteln und findet ihre Grenzen in der Unzumutbarkeit. Die Rechtfertigung der Unbenutzbarkeit mit der Tatsache, dass Leistungen bisher nicht in dieser Art angeboten wurden, ist nicht ausreichend.

Im Unterschied zur vorliegenden OGH-Entscheidung stellen die aktuellen Verordnungen und FAQs zu den Zuschussinstrumenten auf die tatsächliche Nutzbarkeit des Bestandsobjektes ab. Fraglich und derzeit unklar ist daher, ob die neue OGH-Rechtsprechung und damit die Berücksichtigung einer abstrakten Nutzbarkeit noch Eingang in die Prüfung der Geltendmachung von Bestandszinsen finden wird. Anderenfalls könnten Betriebe auf den vollen Mietzinszahlungen sitzen beleiben!

Ausfallsbonus III

Die Verordnung zum Ausfallsbonus III wurde am 15.3.2022 geändert und die Verpflichtung des Antragstellers zur Beschränkung der Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer von bisher 31.12.2021 bis zum 30.6.2022 verlängert. Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Richtlinien bis zum 30.6.2022 dürfen vom antragstellenden Unternehmen keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50% ihrer Bonuszahlung für das Wirtschaftsjahr 2019 ausgezahlt werden.