Steuerliche Änderungen zum Jahreswechsel 2025
Folgende Änderungen treten mit dem 1.1.2025 in Kraft
- Erhöhung Kilometergeld
- Pauschaler Beförderungszuschuss geplant
- USt Kleinunternehmerregelung NEU
- Anpassung der Größenmerkmale
Kilometergeld für PKW, Motorrad, Fahrrad und Fußweg
Um ökologische Anreize zu setzen, beträgt ab 1.1.2025 das Kilometergeld für PKW, Motorräder und Fahrräder einheitlich € 0,50/km; für mitbeförderte Personen kann ein Betrag von € 0,15/km abgesetzt werden. Das soll Fahrgemeinschaften attraktiver machen.
Nach bisheriger Verwaltungspraxis können Unternehmer und Arbeitnehmer für die betriebliche/berufliche Nutzung ihres eigenen Autos Kilometergelder bis zu einer Fahrleistung von 30.000 km pro Jahr abziehen.
Für die betriebliche/berufliche Nutzung eines Fahrrades können bisher Kilometergelder bis zu einer Fahrstrecke von 1.500 km pro Jahr abgezogen werden. In der geplanten Verordnung soll die Grenze für Fahrräder (und Motorräder) auf 3.000 km angehoben werden, um einen weiteren Anreiz für die Nutzung von Fahrrädern zu setzen.
Wird eine betriebliche/berufliche Wegstrecke zu Fuß zurückgelegt, sollen ab Überschreiten der Untergrenze von 1 km Kilometergelder von € 0,38 pro Kilometer abgesetzt werden können.
Ein entsprechendes Fahrtenbuch ist in allen Fällen Voraussetzung zur Geltendmachung der Beträge.
Steuerfreier pauschaler Beförderungszuschuss
Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 wurde ausdrücklich in das EStG aufgenommen, dass Arbeitnehmer Kosten der Öffi-Tickets für berufliche Fahrten (außer Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) steuerlich absetzen können und dass der Finanzminister eine Verordnung erlassen darf, in der die pauschale Berücksichtigung dieser Fahrtkosten geregelt wird, wobei Begünstigungen „im Interesse ökologischer Zielsetzungen“ stehen müssen. Die geplante Verordnung soll vorsehen, dass ein vom Arbeitgeber für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels auf Dienstreisen gezahlter „Beförderungszuschuss“ steuerfrei ist.
Umsatzsteuerliche EU-Kleinunternehmerregelung
Wie bereist am 1.6.2024 angekündigt, kommt es zu einer Änderung der bisherigen Kleinunternehmerregelung als auch zu einer Erweiterung auf den EU Raum ab dem 1.1.2025
Nationale UST Kleinunternehmerregelung
Diese USt Befreiung gilt weiterhin für Umsätze in Österreich, insoweit entsprechende Umsatzschwellen unterschritten werden. Hierfür ist kein Antrag notwendig.
- Die entsprechende österreichische Umsatzgrenze wurde auf 55.000 Euro brutto angehoben.
- Überschreiten der Grenze um bis zu 10%: In diesem Fall gilt die UST Befreiung noch bis Ende des Kalenderjahres.
- Überschreiten der Grenze über 10%: Für jenen Umsatz, mit dem die 10%-Toleranzgrenze überschritten wird, sowie für alle danach ausgeführten Umsätze gilt Umsatzsteuerpflicht.
- Es kommt bei Überschreiten der Umsatzgrenze, ab dem Jahr 2025, nicht mehr zu einer rückwirkenden USt Pflicht für alle Umsätze ab dem 1.1. desselben Jahres.
EU-Kleinunternehmerregelung
um ab dem 1.1.2025 USt frei in andere EU Länder liefern zu können muss:
- Der jeweilige, belieferte EU-Mitgliedstaat die Kleinunternehmerbefreiung gemäß MwStSystem-RL umgesetzt haben.
- Die nationale Kleinunternehmergrenze des jeweiligen belieferten EU-Mitgliedstaates (unterschiedliche Grenzwerte je nach EU Land!!!) nicht überschritten werden.
- Der unionsweite Jahresumsatz von EUR 100.000 im vorangegangen und im laufenden Kalenderjahre nicht überschritten werden.
- Die Inanspruchnahme der Befreiung für den jeweiligen EU-Mitgliedstaat über das dafür vorgesehene Portal (noch in Umsetzung) in Österreich beantragt werden (Art. 6a UStG NEU - Sonderverfahren für die Beantragung)
- Die erste Befreiung gilt ab dem Erhalt der "-EX" ID, welche einem als EU-Kleinunternehmer ausweist.
- Jede weitere Befreiung muss pro EU-MItgliedsstaat getrennt im Portal beantragt werden und es bedarf auch einer positiven Rückmeldung pro Staat.
- Es bedarf der Durchführung quartalsmäßiger Umsatzmeldungen an betroffene EU Staaten durch Ihre TU-Kanzlei. Eine Quartalsbuchhaltung wird somit unerlässlich!
Achtung, für die unionsweite Umsatzgrenze gibt es KEINE 10% Toleranzgrenze, weshalb die Kleinunternehmerbefreiung ab dem ersten diese Grenze überschreitenden Umsatz gänzlich wegfällt. Bei der Ermittlung der Unionsumsätze sind sämtliche in der EU steuerbaren Lieferungen und sonstigen Leistungen einzubeziehen. Umsätze mit Leistungsort im Drittland sind nicht einzubeziehen.
Kleinunternehmer, welche schon bisher in die EU mit österreichischer (bzw. ohne) UST geliefert haben, weil die € 10.000,- Lieferschwelle in die EU (EU -Versandhandelsschwelle) nicht überschritten wurde, können dies auch ab dem 1.1.2025 weiterhin so belassen.
Anpassung der Größenmerkmale für Kapitalgesellschaften
Die Größenmerkmale für Kapitalgesellschaften sollen gemäß EU-Vorgabe spätestens per 24.12.2024 um zumindest 25% angehoben werden. Die Umsetzung in Österreich lasst weiterhin auf sich warten. Die neuen Schwellenwerte gelten für Geschäftsjahre, welche per 1.1.2024 oder später beginnen. In diesem Zusammenhang sind für die Betrachtung des Jahres 2024 die neuen Werte auf die beiden vorangegangenen Geschäftsjahre anzuwenden. Folgende Werte werden voraussichtlich beschlossen.
Die betreffenden Grenzwerte für die Abschlussprüfungspflicht
Eine mittlere Gesellschaft besteht ab Überschreiten von 2 der 3 folgenden Merkmale:
- Bilanzsumme: 6,25 Mio €
- Umsatzerlöse: 12,5 Mio €
- Arbeitnehmer: 50
Die betreffenden Grenzwerte für die Pflicht zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts
Eine große Gesellschaft besteht ab Überschreiten von 2 der 3 folgenden Merkmale:
- Bilanzsumme: 25 Mio €
- Umsatzerlöse: 50 Mio €
- Arbeitnehmer: 250