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Aug06

Verkauf des Hauptwohnsitzes

EINGESCHRÄNKTE BEFREIUNG VON DER IMMO-EST BEIM VERKAUF DES HAUPTWOHNSITZES MIT GROSSEM GRUNDSTÜCK

Bisher war der Verkauf des Hauptwohnsitzes – egal
ob Eigentumswohnung oder Eigenheim samt Grund
und Boden – von der Immobilienertragsteuer (ImmoESt)
befreit.
Der Hauptwohnsitz, im Sinne der Befreiungsbestimmung,
ist das Einfamilienhaus oder die Eigentumswohnung,
in dem der/die VerkäuferIn seit der
Anschaffung und bis zur Veräußerung durchgehend
und für mindestens zwei Jahre gewohnt hat. Die
Hauptwohnsitzbefreiung kommt auch dann zum
Tragen, wenn der/die VerkäuferIn innerhalb der letzten
zehn Jahre (vor der Veräußerung) mindestens
fünf Jahre in diesem Haus bzw. dieser Wohnung als
„Hauptwohnsitzer“ gewohnt hat (5 aus 10-Regelung).
Nach Meinung der Finanzverwaltung erstreckt sich
die Steuerbefreiung beim Verkauf des Hauptwohnsitzes
auf das Gebäude und die umgebende Grundstücksfläche
von 1.000 Quadratmeter. Diese Meinung
wurde bis vor kurzem noch nicht gerichtlich bestätigt.
Kürzlich wurde ein Fall entschieden, bei dem der Steuerpflichtige
sein Wohnhaus mitsamt einer Grundstücksfläche
von zirka 3.700 Quadratmetern um
3,2 Mio Euro verkauft hat. Das Bundesfinanzgericht
entschied entgegen der Meinung des Finanzamtes,
dass die gesamte Grundstücksfläche steuerbefreit
sei (und nicht nur die 1.000 m²). Aufgrund der Revision
des Finanzamtes entschied der VwGH folgendermaßen:
Bei einem bebauten Grundstück bildet
das Gebäude mit dem Grund und Boden ein einheitliches
Wirtschaftsgut. Zu diesem einheitlichen
Wirtschaftsgut gehört aber nur jene Grundstücksfläche,
die nach der Verkehrsauffassung mit dem
Gebäude eine Einheit bildet. In Bezug auf die Größe
dieser Grundstücksfläche wird auf jenes Ausmaß
abgestellt, das nach der Verkehrsauffassung üblicherweise
als Bauplatz erforderlich ist.
Somit ist der Verkauf jenes Teils der Grundstücksfläche,
der den üblichen Bauplatz für ein Eigenheim übersteigt,
steuerpflichtig. Die Meinung der Finanzverwaltung
wurde somit durch ein Höchstgericht bestätigt.