WEIHNACHTSGESCHENKE
Ob ein Geschenk steuerlich absetzbar oder sogar steuerfrei ist, hängt von mehreren Faktoren ab.
Hier die wichtigsten Versichertenmeldungen im Überblick:
Geschenke an Mitarbeiter
Lohnsteuer
Grundsätzlich sind nicht nur Löhne und Gehälter sondern auch Sachbezüge (geldwerte Vorteile) lohnsteuerpflichtig. Darunter fallen auch die Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter, wobei es hierbei eine Ausnahme gibt, und zwar die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und dabei empfangene Sachzuwendungen.
In Bezug auf die Lohnsteuerfreiheit ist Folgendes zu berücksichtigen:
- Geldzuwendungen sind immer steuerpflichtig
- Steuerfrei sind Sachzuwendungen bis max. 186 EUR/Mitarbeiter jährlich. Zu den Sachzuwendungen zählen auch Gutscheine und Geschenkmünzen, die nicht in Bargeld eingelöst werden können.
- Sachzuwendungen müssen aus einem bestimmten Anlass (z.B. Weihnachten) an alle Mitarbeiter erfolgen und dürfen keine Belohnung des Mitarbeiters für eine gute Arbeitsleistung darstellen.
- Das Abhalten einer Betriebsveranstaltung (Weihnachtsfeier) ist für die Steuerfreiheit nicht erforderlich. Wenn eine Feier abgehalten wird, darf der geldwerte Vorteil aus der kostenlosen Teilnahme (Verpflegung, Anreise, etc.) 365 EUR je Mitarbeiter/Jahr nicht übersteigen, damit dieser steuerfrei ist.
Einkommensteuer/Körperschaftsteuer
Sie als Unternehmer können die Geschenke an Mitarbeiter als Betriebsausgabe (freiwilliger Sozialaufwand) geltend machen.
Umsatzsteuer
Die Geschenke an die Mitarbeiter unterliegen der Umsatzsteuer, wenn für das Geschenk ein gänzlicher oder teilweiser Vorsteuerabzug möglich war. Als Bemessungsgrundlage gelten der Einkaufpreis bzw. die Selbstkosten.
Geschenke an Kunden
Einkommensteuer/Körperschaftsteuer
Weihnachtsgeschenke für Kunden oder Geschäftspartner können nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden, sie fallen unter „nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwand“. Ausnahmen bestehen jedoch für Geschenke, die Sie ihnen aus Gründen der Werbung überlassen, wie zB Kalender, Kugelschreiber mit Firmenlogo etc. Diese können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Umsatzsteuer
Auch die Kundengeschenke unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer, wenn für sie ein gänzlicher oder teilweiser Vorsteuerabzug möglich war. Umsatzsteuerbefreit sind jedoch Geschenke von geringem Wert (bis zu 40 EUR). Allerdings darf der Gesamtwert an Geschenken, die an einen Empfänger pro Kalenderjahr abgegeben werden, die 40 EUR-Grenze nicht überschreiten.
Empfehlung:
Falls Sie konkrete Fragen zu den Weihnachtsgeschenken an Kunden und Mitarbeiter haben, können Sie sich gerne an Ihren Berater wenden!