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Jan24

Änderungen in der Meldepflicht

Die Einführung einer monatlichen SV-Beitragsgrundlagenmeldung, die Abschaffung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze sowie die Senkung des gesetzlichen Verzugszinssatzes sind die Eckpfeiler des Meldepflicht-Änderungsgesetzes. Die Änderungen treten mit 01.01.2017 in Kraft. Wir möchten Sie hiermit über die wesentlichsten Punkte informieren:

Monatliche Beitragsgrundlagenmeldung

Das Gesetz sieht vor, dass nur mehr Beitragsgrundlagen gemeldet werden müssen, diese hingegen monatlich. Dafür entfällt der vormals notwendige Beitragsnachweis. Es ist ferner vorgesehen, dass die Meldung von Änderungen in der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung vorgenommen werden kann. Bis dahin war jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis innerhalb von sieben Tagen zu melden.
Vereinfachte Meldung vor Arbeitsantritt
Wie Ihnen bereits bekannt sein sollte, müssen Arbeitnehmer VOR Arbeitsbeginn bei der zuständigen Sozialversicherungsanstalt angemeldet werden. Im regulären Fall ist eine Vollanmeldung durchzuführen; für den Einzelfall ist eine sogenannte Mindestangaben-Meldung vorgesehen, wobei jedoch binnen sieben Tagen eine separate Vollanmeldung vorzunehmen ist.

Die Vollanmeldung wird durch eine allgemein gültige, vereinfachte Anmeldung vor Arbeitsantritt ersetzt. Diese Anmeldung soll die Daten erhalten, welche für die Versicherungsleistung auf jeden Fall erforderlich sind (z.B. Voll- oder Teilversicherung). Die noch fehlenden Daten können sodann im Zuge der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung bekannt gegeben werden.
Entfall der täglichen Geringfügigkeitsgrenze
Für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Arbeitsverhältnis vorliegt oder nicht, soll nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze entscheidend sein. Bei Arbeitsverhältnissen mit einer Dauer unter einem Monat ist von einer Geringfügigkeit auszugehen, wenn das daraus bezogene Entgelt die monatliche Grenze nicht überschreitet.
Senkung der Verzugszinsen
Die zurzeit geltenden Verzugszinsen (Basiszinssatz zuzüglich 8 %) werden um 4 Prozentpunkte gesenkt (Basiszinssatz zuzüglich 4 %).