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Jan24

Versicherungsgrenze neue selbststaendige und Strafzuschlag

Unter neue Selbständige werden Personen verstanden, welche aus steuerlicher Sicht Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit beziehen und nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert sind. Dies trifft beispielsweise auf Vortragende, Künstler, Krankenpfleger, Physiotherapeuten, Werkvertragsnehmer, etc. zu.

Unter Pflichtversicherung versteht man die Einbeziehung in die Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung. Die Pflichtversicherung besteht für neue Selbstständige nur dann, wenn die Versicherungsgrenze (2017: € 5.108,40 jährlich) überschritten wird. Dabei ist es irrelevant, ob daneben noch weitere Erwerbstätigkeiten ausgeübt werden.

Stellt sich jedoch im Nachhinein heraus, dass die Versicherungsgrenze überschritten wurde, schreibt die Sozialversicherung neben den Beiträgen einen Strafzuschlag in Höhe von 9,3 % vor. Dies kann verhindert werden, indem der Sozialversicherung das Überschreiten der Versicherungsgrenze binnen acht Wochen ab Ausstellung des Einkommensteuerbescheides mitgeteilt wird.

Natürlich besteht ebenfalls die Möglichkeit, dass neue Selbstständige – auch wenn das Einkommen unter der Versicherungsgrenze liegt - sich freiwillig in die Pflichtversicherung oder Krankenversicherung einbeziehen lassen (sogenanntes „Opting-In“). Dies wird dann sinnvoll sein, wenn ein Versicherungsschutz (insbesondere in der Krankenversicherung) benötigt wird.

Tipp:
Für Gewerbetreibende liegt die Pflichtversicherung bereits ab dem ersten Euro vor (Mindestbeitrag). Unter bestimmten Voraussetzungen (wie z.B. Einkommen unter der Versicherungsgrenze, Umsatz bis zu € 30.000, lediglich bestimmte Vorversicherungszeiten) können sich diese ebenfalls aus der Pflichtversicherung ausnehmen lassen. Für nähere Details stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.