Aktivpension: Der neue Aktivitätsfreibetrag ab 2027
Beschäftigen Sie Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Pensionsalter, oder denken Sie selbst daran, über das Regelpensionsalter hinaus tätig zu bleiben? Dann lohnt sich ein Blick auf die neue Aktivpension, denn ab 2027 bleibt vom Einkommen deutlich mehr netto übrig.
Wer ab 1. Jänner 2027 nach Erreichen des Regelpensionsalters weiterarbeitet, kann bis zu 1.250 Euro pro Monat steuerfrei stellen. Das gilt für Angestellte ebenso wie für Selbständige, ist aber an Bedingungen geknüpft und wird nicht automatisch berücksichtigt.
Der Aktivitätsfreibetrag (§ 105a EStG) mindert die Bemessungsgrundlage der Lohn- bzw. Einkommensteuer um bis zu 1.250 Euro je Monat, also höchstens 15.000 Euro pro Kalenderjahr. Er steht für jeden Monat zu, in dem begünstigte Einkünfte erzielt werden, und nie über die tatsächlich erzielten begünstigten Einkünfte hinaus. Begünstigt sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und nichtselbständiger Arbeit. Maßgeblich ist, dass die Tätigkeit AKTIV ausgeübt wird.
Drei Voraussetzungen müssen zugleich erfüllt sein:
- Sie haben das gesetzliche Regelpensionsalter erreicht (Männer 65 Jahre, bei Frauen gilt bis 2033 das schrittweise ansteigende Alter),
- Sie haben Anspruch auf eine Alterspension, und
- Sie erzielen begünstigte Einkünfte.
Begünstigt sind sowohl „Aufschieber" (Pensionsantritt wird hinausgeschoben) als auch „Zuverdiener" (Pension wird bezogen, die Tätigkeit läuft weiter). Zuverdiener brauchen zusätzlich eine Mindestzahl an Versicherungsmonaten zum Pensionsantritt: Männer 480 Monate (40 Jahre), Frauen 2027 noch 408 Monate, jährlich ansteigend bis 480 Monate ab 2033. Bei einer Teilpension entfällt dieses Erfordernis. Der Höchstbetrag gilt pro Person und Monat, nicht pro Tätigkeit. Wer angestellt und zugleich selbständig tätig ist, erhält ihn also nur einmal.
Die Begünstigung wird nicht automatisch gewährt. Angestellte erklären die Voraussetzungen ihrem Arbeitgeber mit dem Formular E35 und legen Nachweise vor, etwa Versicherungsdatenauszug oder Pensionskontoauszug. Selbständige und Betriebsinhaber beantragen den Freibetrag in der Steuererklärung und geben den Zeitraum der begünstigten Tätigkeit an. Als Anhaltspunkte für einen aufrechten Betrieb gelten unter anderem die nach außen erkennbare Teilnahme am Wirtschaftsleben, laufende Sozialversicherungsbeiträge und eine aktive Kammermitgliedschaft. Wer den Freibetrag nicht geltend macht, verschenkt ihn. Wird er zu Unrecht oder zu hoch berücksichtigt, droht eine Pflichtveranlagung mit Nachzahlung.
Was Sie jetzt tun können:
- Prüfen Sie, ob Sie oder Ihre Mitarbeiter das Regelpensionsalter erreichen und wann.
- Lassen Sie die Versicherungsmonate (inklusive Kindererziehungs-, Präsenzdienst- und nachgekaufter Zeiten) anhand des Pensionskontos klären.
- Besorgen Sie rechtzeitig Versicherungsdatenauszug bzw. Pensionskontoauszug.
- Arbeitgeber informieren betroffene Mitarbeiter über das Formular E35.
- Selbständige halten fest, in welchen Monaten der Betrieb aufrecht ist.
- Beachten Sie: Für Zuverdiener entfällt grundsätzlich der Verkehrsabsetzbetrag, das Pendlerpauschale bleibt bestehen.
- Wer vor dem 1. Juli 2026 in Pension gegangen ist und die Versicherungsmonate nicht erreicht, kann unter Umständen über eine Sonderregel zum Freibetrag kommen. Voraussetzung ist eine vollversicherungspflichtige Tätigkeit für einen bestimmten Zeitraum.
FRIST/STICHTAG: Die Regelungen gelten für begünstigte Einkünfte ab dem 1. Jänner 2027.
TIPP: Wir empfehlen, bereits jetzt Ihre Versicherungszeiten und Pensionsunterlagen zu klären, damit Sie ab Jänner 2027 ohne Verzögerung profitieren. Gerne prüfen wir für Sie und Ihre Mitarbeiter, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und wie sich der Freibetrag konkret auswirkt.
Diese Information dient der allgemeinen Orientierung und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Die Rechtslage kann sich ändern.
