Anpassung der Finanzamts-Zinsen ab September: Was das für Ihre Abgaben bedeutet
Das Bundesministerium für Finanzen hat die Zinssätze für Stundungen, Aussetzungen, Anspruchs- und Umsatzsteuerzinsen mit Wirksamkeit ab 16. September angepasst. Für Steuerpflichtige bedeutet dies höhere Kosten bei Zahlungsaufschüben und Steuernachforderungen, aber auch höhere Zinsen bei Gutschriften.
Wie steht es um Ihre aktuelle Liquiditätsplanung und ausstehende Abgaben beim Finanzamt? Mit dem aktuellen Erlass des Bundesministeriums für Finanzen wurden die Zinssätze für Stundungen, Aussetzungen und Gutschriften angepasst. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie jetzt achten müssen, um Zinsnachteile VORZUBEUGEN.
Aufgrund der Anpassungen der Leitzinssätze durch die Europäische Zentralbank hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) mit Erlass vom 11. September 2026 (GZ 2026-0.751.362) die steuerlichen Zinssätze neu festgesetzt. Der maßgebliche Basiszinssatz steigt auf 2,03 %.
Damit verändern sich die gesetzlich verankerten Zinssätze im Abgabenverfahren gemäß der Bundesabgabenordnung (BAO) wie folgt:
- Stundungszinsen (§ 212 Abs. 2 BAO): 6,53 % p. a.
- Aussetzungszinsen (§ 212a Abs. 9 BAO): 4,03 % p. a.
- Anspruchszinsen (§ 205 Abs. 2 BAO): 4,03 % p. a.
- Beschwerdezinsen (§ 205a Abs. 4 BAO): 4,03 % p. a.
- Umsatzsteuerzinsen (§ 205c Abs. 5 BAO): 4,03 % p. a.
- COFAG-Rückerstattungszinsen (§ 16 COFAG-NoAG): 4,03 % bzw. 3,03 % p. a.
Konsequenzen bei Nicht-Handeln
Wer Fälligkeiten beim Finanzamt ohne Nachdenken hinauszögert oder ausstehende Abgabenerklärungen verspätet einreicht, riskiert spürbare Zusatzkosten. Insbesondere bei Stundungen beläuft sich der Zinssatz nun auf mehr als 6,5 % pro Jahr. Bei Steuernachforderungen laufen Anspruchszinsen auf, die Ihre Liquidität UNNÖTIG belasten.
Handlungsempfehlungen
- Stundungen überprüfen: Prüfen Sie bestehende Stundungsvereinbarungen mit dem Finanzamt. Unter Umständen ist eine Bankfinanzierung oder der Einsatz von Eigenmitteln günstiger als die Inanspruchnahme von Stundungszinsen.
- Anzahlungen anpassen: Rechnen Sie bei Einkommen- oder Körperschaftsteuer für das laufende Jahr mit Nachzahlungen, stellen Sie rechtzeitig einen Antrag auf Herabsetzung oder leisten Sie freiwillige Akontozahlungen zur Vermeidung von Anspruchszinsen.
- Offene Anträge evaluieren: Bei ausstehenden Beschwerden oder Anträgen auf Aussetzung der Einhebung sollte geprüft werden, ob das Zinsrisiko von 4,03 % durch eine vorzeitige Zahlung minimiert werden kann.
FRIST/STICHTAG: 16. September 2026 (Inkrafttreten der neuen Zinssätze)
TIPP: Überprüfen Sie Ihre offenen Abgabenkonten so bald wie möglich. Wir unterstützen Sie gerne dabei, Ihre Zinsbelastung durch gezielte Akontozahlungen oder Optimierung von Stundungsanträgen zu minimieren.
Wir stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung, um Ihre individuelle Zins- und Liquiditätssituation detailliert zu analysieren und maßgeschneiderte Lösungen für Ihr Unternehmen zu erarbeiten. Sprechen Sie uns einfach an!
Diese Information dient der allgemeinen Orientierung und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Die Rechtslage kann sich ändern.
