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Nov29

COVID-19-Hilfsmaßnahmen im 4.Lockdown

Aufgrund des per 22.11.2021 in Kraft getretenen, vierten Lockdowns, werden auch wieder Teile der bisher bekannten COVID-19-Hilfsmaßnahmen reaktiviert.

 

Aufgrund des per 22.11.2021 in Kraft getretenen, vierten Lockdowns, werden auch wieder Teile der bisher bekannten COVID-19-Hilfsmaßnahmen reaktiviert.

Noch bestehende Hilfen - Friständerungen

Die Garantien oder der ermäßigte Mehrwert­steuersatz von 5 % für Gastronomie, Beherbergung und Kultur laufen noch zumindest bis Jahresende.

Aufgrund der Komplexität der Antragsberechnung, wurden die Antrags­fristen für den Fixkostenzuschuss 800.000 sowie den Verlustersatz um jeweils drei Monate bis 31. 3. 2022 verlängert.

Verlängerte bzw reaktivierte Hilfen               

  • Ausfalls­bonus

Wenn ein Umsatzeinbruch von mindestens 40 % im Vergleich zum identen Monat aus dem Jahr 2019/2020 (letzte nicht COVID Periode)  vorliegt, kommt je nach Kostenstruktur der Branche eine Ersatzrate von 10 % bis 40 % zum Tragen. Der Ausfalls­bonus wird für den Zeitraum November 2021 bis März 2022 eingeführt. Der maximale Rahmen beträgt 2,3 Mio Euro (statt bisher 1,8 Mio Euro). Der Ausfalls­bonus kann ab 16.12.2021 beantragt werden.                     

  • Verlustersatz: 

Bei einem Umsatzeinbruch von zumindest 40 % gegenüber dem identen Monat aus dem Jahr 2019 gilt eine Ersatzrate von 70 % bis 90 % des Verlustes. Der Verlustersatz wird von Jänner 2022 bis März 2022 verlängert, wobei ein maximaler Rahmen von 12 Mio Euro gilt (statt bisher 10 Mio Euro). Die Beantragung ist ab Anfang 2022 möglich.                     

  • Härtefall­fonds: 

Für den Härtefall­fonds gilt, dass ein Einkommensrückgang von mindestens 40 % vorliegen muss bzw die laufenden Kosten nicht mehr gedeckt werden können. Die Ersatzrate beträgt 80 % zuzüglich 100 Euro des Netto­einkommensentgangs. Der maximale Rahmen  liegt bei 2.000 Euro, der Mindest­betrag sind 600 Euro. Als Zeitraum wurde November 2021 bis März 2022 beschlossen.                      

  • Corona-Kurzarbeit: 

In der derzeitigen Situation kann die Arbeitszeit bis zum völligen Arbeitsausfall bei einem Netto­einkommensersatz von 80% bis 90 % ersetzt werden. Diese Maßnahme sollte ursprünglich bis Ende des Jahres aufrecht bleiben. Auf der Pressekonferenz vom 26.11 wurde verlautbart, dass die Maßnahme bis Ende März verlängert wird. Angeblich wird auch die rückwirkende Antragsfrist verlängert.  

  • Weitere Instrumente 

 der NPO-Fonds und der Veranstalterschutzschirm werden bis März 2022 verlängert.             

Achtung

Halten sich geförderte Unternehmen nicht an die COVID-19-Bestimmungen, droht eine Rückzahlung der Hilfen. Erhält ein Unternehmen eine Verwaltungs­strafe wegen Verstößen, zB iZm 2-G-Kontrollen, müssen die Hilfen für den jeweiligen Monat zurückbezahlt werden!