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Dez06

COVID-19 Hilfsmaßnahmen - 4. Lock-Down - Weitere Maßnahmen

Das Bundesministerium für Finanzen kündigt für den 4. Lock-Down weitere unterschiedliche Wirtschaftshilfen an.

Das Bundesministerium für Finanzen kündigt für den 4. Lock-Down weitere unterschiedliche Wirtschaftshilfen an. Mit dabei sind diesmal auch steuerliche Anreize, von denen insbesondere auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unmittelbar profitieren. (Pressemeldung des BMF vom 30.11.2021).

Besonders hervorzuheben ist die Möglichkeit Weihnachtsgutscheine an Mitarbeiter in Höhe von bis zu EUR 365,00 steuerfrei zu gewähren. Die Gutscheine müssen im Zeitraum November 2021 bis Jänner 2022 ausgegeben werden.

 

Weitere Maßnahmen für die Wirtschaft

Möglichkeit der Abgabenstundungen im November und Dezember 2021

Keine Verrechnung von Stundungszinsen für November, Dezember 2021 sowie Jänner 2022. Dies gilt ebenso für Ratenzahlungsmodelle – ein weiterer Antrag auf Neuverteilung ist zulässig.

Die Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben, die durch die Bewältigung der Corona-Krisensituation erfolgen, wird rückwirkend von 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2022 verlängert.

Betroffenen Unternehmen sollen von der Austria Wirtschaftsservice Ges.m.b.H. (AWS) und der Österreichische Hotel- und Tourismusbank Ges. m.b.H. (ÖHT) weiterhin Garantien bis 30. Juni 2022 zur Verfügung gestellt werden.

Übernahme von Schadloshaltungsverpflichtungen zur Absicherung von Ansprüchen von Reisenden aus Pauschalreisen wird um ein Jahr bis Ende 2022 verlängert.

Förderungen für Veranstalter und Kongresse für bis 30. Juni 2023 geplante Veranstaltungen werden verlängert – im Einzelfall wird eine Förderobergrenze von 10 Mio. Euro festgelegt. Darüber hinaus werden wegen Corona abgesagte Veranstaltungen rückwirkend von 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2022 von der Bestandvertragsgebühr befreit.

Bei Unternehmen, die von Umsatzeinbußen in Folge der COVID-19-Maßnahmen betroffen sind und Vorsteuerguthaben aufweisen, soll zeitlich befristet die Möglichkeit eingeräumt werden, neben einer beantragten bzw. aufrechten Zahlungserleichterung, Gutschriften dennoch ungekürzt rückzahlen zu können. Das Abgabenverfahrensrecht sieht ansonsten eine Saldierung von Gut- und Lastschriften vor.

Den Unternehmen stehen zudem sowohl der Härtefallfonds als auch der Ausfallsbonus für den Zeitraum November 2021 bis März 2022 wieder zur Verfügung, der Verlustersatz ist ebenfalls bis März 2022 verlängert.

 

Wiedereinführung von Steuerbegünstigungen trotz Kurz-, Telearbeit oder Quarantäne

Das Pendlerpauschale wird trotz coronabedingter Telearbeit, Quarantäne oder Kurzarbeit in den Monaten November und Dezember 2021 weiter in gleichem Umfang wie vor dem Lockdown gewährt.

Die steuerfreie Behandlung von Zulagen (z.B. für Erschwernis und Gefahr) sowie Zuschlägen (für Überstunden) bleibt trotz Telearbeit, Quarantäne oder Kurzarbeit wie vor dem Lockdown weiter bestehen.

Weihnachtsgutscheine für Arbeitnehmer: Aufgrund der COVID-19-Krise können gewohnte Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeiern) oft nicht stattfinden. Der bestehende geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen in Höhe von 365 Euro jährlich pro Arbeitnehmer soll nicht verloren gehen. Daher können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Gutscheine bis maximal 365 Euro steuerfrei gewähren. Die Gutscheine müssen im Zeitraum November 2021 bis Jänner 2022 ausgegeben werden. Idealerweise wird der Fokus bei der Ausgabe und Einlösung der Gutscheine auf regionale Unternehmen gelegt.

Sportler/innen, Betreuer/innen und Schiedsrichter/innen profitieren trotz gesperrter Sportstätten im November und Dezember von der Steuerbefreiung pauschaler Reiseaufwandsentschädigungen.

 

Unterstützung der Gesundheitspolitik

Um die Pandemie wirksam zu bekämpfen, sind auch folgende gesundheitspolitisch wirksame Maßnahmen bis zum 30. Juni 2022 verlängert worden:

Umsatzsteuerbefreiung für Schutzmasken

Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben für coronabedingte Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte rückwirkend von 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2022

Gebührenbefreiung bei abgesagten Veranstaltungen rückwirkend von 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2022

Alkoholsteuerbefreiung für die Herstellung von Desinfektionsmittel bis 30. Juni 2022

Möglichkeit der Einreichung von Anbringen zum Thema Steuererleichterungen per E-Mail bis 30. Juni 2022

Sonderregelungen zur Durchführung von Amtshandlungen wie z.B. Vernehmungen, Beweisaufnahmen und mündlichen Verhandlungen, auch unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen bis 30. Juni 2022