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Mär16

Neuigkeiten zur Abgrenzung zwischen Dienstverhältnis und Werkvertrag

Die Abgrenzung zwischen Werk- und Dienstvertrag ist für die korrekte Abfuhr von Steuern von fundamentaler Bedeutung.

Ein neuer Beschluss des VwGH machte deutlich, dass für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses primär zwei

Tatbestandsmerkmale von Relevanz sind.

Eine Person ist als Dienstnehmer zu qualifizieren, sobald diese

  • den Weisungen des Dienstgebers unterliegt und
  • in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers eingegliedert ist.

Zu beiden Kriterien existiert zahlreiche höchstgerichtliche Rechtsprechung. Aus einem aktuellen Verfahren wird allerdings ein interessanter Aspekt besonders deutlich.

Für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses ist es völlig irrelevant, ob der Dienstnehmer Kosten für Betriebsmittel, wie bspw. ein Fahrzeug, mit dem er seine Tätigkeit verrichtet, selbst zu tragen hat. Relevant ist ausschließlich, ob der Dienstnehmer in seiner Tätigkeit den Weisungen des Dienstgebers unterliegt. Der VwGH weist darauf hin, dass zusätzliche „Abgrenzungskriterien“ − wie das Fehlen von Unternehmerrisiko o.ä. − nur in Ausnahmefällen ausschlaggebend sein können.