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Jan24

Teilpension

Allgemeines
Seit 01.01.2016 besteht neben der Altersteilzeit die Möglichkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Teilpension zu vereinbaren. Teilpension bedeutet, dass Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit um 40 bis 60 Prozent verringern und dabei vom Arbeitgeber die Hälfte des daraus resultierenden Entgeltverlustes ersetzt erhalten (=“Lohnausgleich“). Die Sozialversicherungsbeiträge werden weiterhin von der Bemessungsgrundlage vor der Herabsetzung entrichtet. Dem Arbeitgeber werden 100 % der Mehrkosten vom Arbeitsmarktservice (AMS) ersetzt.

Voraussetzungen
Anspruchsberechtigt sind lediglich Personen, für welche die Voraussetzungen einer Korridorpension zutreffen (u.a. Vollendung des 62. Lebensjahres, bestimmte Anzahl von Versicherungsmonaten) sowie die in den letzten 25 Jahren zumindest 15 Jahre lang beschäftigt waren. Zudem muss in dem letzten Jahr vor Beginn der Teilzeitpension die vereinbarte Arbeitszeit mindestens 60 % der gesetzlichen Normalarbeitszeit betragen.

Da es zurzeit für Frauen (wegen des geringeren Pensionsalters) noch keine Korridorpension gibt, kommen für die Teilpension vorerst nur Männer in Betracht. Für ältere, weibliche Dienstnehmer bleibt die Möglichkeit einer Arbeitsteilzeit bestehen.

Die maximale Dauer für die Inanspruchnahme der Teilpension beträgt fünf Jahre (Zeiten der Altersteilzeit werden miteinbezogen) und gebührt bis zum Erreichen des Regelpensionsalters (grundsätzlich bis zum 65. Lebensjahres des Dienstnehmers).

Tipp:
Erfüllt Ihr Arbeitnehmer die Voraussetzungen, empfiehlt es sich die wesentlichen Punkte zu vereinbaren und mit dem zuständigen AMS Kontakt aufzunehmen, um zu klären, ob die geplante Teilpensionsvereinbarung gefördert wird. In der diesbezüglichen Vereinbarung könnte vermerkt werden, dass diese nur solange gültig ist, solange das AMS die Teilpension gewährt. Für weiterführende Informationen können Sie gerne uns kontaktieren.