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Jan24

Interessantes zum Thema Lehrlinge (Probezeit)

Wir möchten die wichtigsten Punkte zusammenfassen, welche bei der Anstellung von Lehrlingen zu beachten sind. Die wesentlichen Bestimmungen können aus dem Berufsausbildungsgesetz (BAG) entnommen werden.

Aufnahme von Lehrlingen
Verantwortlich für sämtliche Lehrlingsangelegenheiten ist die Lehrlingsstelle (eingerichtet bei der Wirtschaftskammer des jeweiligen Bundeslandes). Die Zuständigkeit richtet sich dabei nach dem Sitz des Lehrbetriebes.

Möchte ein Betrieb Lehrlinge zur Erlernung eines bestimmten Lehrberufes erstmals aufnehmen, muss ein Feststellungsantrag bei der Lehrlingsstelle gestellt werden. Liegt ein Feststellungsbescheid vor, dass der Betrieb Lehrlinge ausbilden darf, ist Folgendes zu berücksichtigen: Es muss ein schriftlicher Lehrvertrag abgeschlossen werden. Ist der Lehrling minderjährig, bedarf es zusätzlich der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter (zumeist Eltern). Der Lehrvertrag wird von der Lehrstelle zur Verfügung gestellt. Der Arbeitgeber (=in weiterer Folge der „Lehrbeauftragte“) hat das Lehrverhältnis innerhalb von drei Wochen bei der zuständigen Lehrlingsstelle zu melden.

Beachtet werden muss, dass wie bei allen übrigen Arbeitnehmern die Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse (GKK) VOR Beginn des Lehrverhältnisses zu erfolgen hat.

TU-Tipp:
Die Anmeldung von Lehrverträgen sowie Änderungsmeldungen sind auch elektronisch möglich! In diesem Online-Service können Lehrbetriebe sämtliche Daten einsehen und gegebenenfalls aktualisieren. Es werden über dieses Portal auch notwendige Informationen zur Verfügung gestellt (z.B. Muster Auflösungsvertrag).
Berufsschule
Jeder Lehrling ist verpflichtet, eine fachkundige Berufsschule zu besuchen. Der Lehrbeauftragte hat seinen Lehrling innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Berufsschule anzumelden. Während der Lehrzeit zählt die Unterrichtszeit zur wöchentlichen Arbeitszeit.
Probezeit
Das Gesetz sieht bei Lehrlingen eine Probezeit von drei Monaten vor. Das bedeutet, dass sowohl der Lehrbeauftragte, als auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit ohne Angabe von Gründen auflösen kann.

Möglicherweise kann es zu einer Verlängerung der Probezeit kommen, nämlich wenn der Lehrling in den ersten drei Monaten die Berufsschule in geblockter Weise besucht. Es muss letztendlich sichergestellt sein, dass der Lehrling zumindest sechs Wochen der Probezeit im Lehrbetrieb tätigt ist.

Die Auflösung des Lehrverhältnisses muss in schriftlicher Form erfolgen. Bei minderjährigen Lehrlingen ist wiederum zusätzlich die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter notwendig, wenn der Lehrling das Lehrverhältnis auflösen will. Zudem ist stets die Lehrlingsstelle (sowie die Berufsschule und GKK) zu informieren.

Tipp:
Der Lehrling muss die Auflösungserklärung noch in der Probezeit erhalten, alles andere ist zu spät. Bedenken Sie, dass nach Ablauf der Probezeit eine einseitige Auflösung nur noch aus gewichtigen, im Gesetz aufgezählten Gründen oder zu bestimmten Zeitpunkten (jedoch mit verpflichtenden Mediationsverfahren) möglich ist.

Während der gesamten Dauer ist eine einvernehmliche Auflösung möglich. Für diese gilt ebenso das Gebot der Schriftlichkeit, sowie bei Minderjährigen die Zustimmungspflicht der Eltern. Zudem ist eine Bestätigung eines Gerichtes oder der Arbeiterkammer notwendig, welche der Lehrlingsstelle mit der Auflösung zu übermitteln ist. Wir informieren Sie gerne über weitere Details!
Förderungen
Für die Ausbildung von Lehrlingen stehen zahlreiche Fördermöglichkeiten zur Verfügung. So kann der Lehrbeauftragte spätestens drei Monate nach Abschluss eines Lehrjahres die „Basisförderung“ bei der WKO beantragen. Die Höhe beträgt je ein bis drei monatliche Bruttoentschädigungen. Zudem gibt es Förderungen für Ausbildungskosten (z.B. für Zusatzausbildungen), für ausgezeichnete und gute Lehrabschlussprüfungen, Auslandspraktikum, Teilnahme an internationalen Berufswettbewerben und dergleichen.
Behaltezeit
Der Lehrbeauftragte ist verpflichtet den Lehrling nach Ende der Lehrzeit für zumindest drei Monate in seinem Betrieb facheinschlägig weiter zu beschäftigen. Es wird empfohlen, für die Dauer der Behaltezeit ein befristetes Arbeitsverhältnis zu