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Dez12

Tipps zum Jahreswechsel

  1. Überprüfung des Registrierkassenbelegs zum Jahresende 
  2. Meldung als Kleinunternehmer im Jänner 2020 
  3. Zahlungen kurz vor und nach dem 31.12 für Einnahmen-Ausgaben-Rechner
  4. Betriebsveranstaltungen + Weihnachtsgeschenke absetzen 
  5. Substanzabgeltungen überweisen
  6. Maximale Spendenhöhe
  7. Arbeitnehmerveranlagung 2014 noch schnell erledigen
  8. Rückerstattung bei Mehrfachversicherung im Jahr 2016 noch schnell erledigen
  9. E Zustellung im USP aktivieren

1. Die Registrierkasse und die mit Ihr einhergehenden laufenden Verpflichtungen

Bei Verwendung einer Registrierkasse ist mit Ende des Kalenderjahres ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und zumindest 7 Jahre aufzubewahren. Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges ist verpflichtend bis spätestens 15. Februardes Folgejahres und kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden, wenn es sich um eine Webservice-basierte Registrierkasse handelt. Zumindest quartalsweise (so auch zum Jahreswechsel) ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.

 

2. Meldung als Kleinunternehmer im Jänner 2020

Die Umsatzgrenze für die Steuerbefreiung von Kleinunternehmern von der Umsatzsteuer wird ab 2020 von 30.000,00 auf 35.000,00 angehoben werden. Soll im Jahr 2020 ohne Umsatzsteuer fakturiert werden, muss ein eventuell vorliegender Regelbesteuerungsantrag bis Ende Jänner beim Finanzamt zurückgenommen werden.

 

3. Zahlungen kurz vor und nach dem 31.12 für Einnahmen-Ausgaben-Rechner

Wenn der Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wird, kann der Gewinn verändert und damit die Progression geglättet werden, indem die Zahlungen ins nächste Jahr verschoben werden. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt in der Regel das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Das heißt, nur Zahlungen sind ergebniswirksam (verändern den Gewinn) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) entscheidend ist.

Achtung: Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip ist jedoch für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z. B. Löhne, Mieten) die fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu beachten.

Beispiel: Die Mietzahlung für Dezember 2019, die am 31.12.2019 fällig ist und am 15.1.2020 bezahlt wird, gilt aufgrund der fünfzehntägigen Zurechnungsfrist noch im Dezember 2019 als bezahlt. 

 

4. Betriebsveranstaltungen + Weihnachtsgeschenke absetzen 

Betriebsveranstaltungen, wie beispielsweise Weihnachtsfeiern, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bargeschenke hingegen sind immer steuerpflichtig. 

 

5. Substanzabgeltungen überweisen

Sie haben eine Immobilie unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechtes verschenkt und die Zahlung einer Substanzabgeltung vereinbart, damit Sie weiterhin die Abschreibung geltend machen können? Dann vergessen Sie nicht, die Substanzabgeltung auch heuer an den Geschenknehmer zu überweisen, da Sie ansonsten keine Abschreibung geltend machen können. 

 

6. Maximale Spendenhöhe

Spenden aus dem Betriebsvermögen dürfen 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Wenn im nächsten Jahr höhere Einkünfte erwartet werden, kann es daher günstiger sein, eine Spende auf Anfang 2020 zu verschieben. 

 

7. Arbeitnehmerveranlagung 2014 noch schnell erledigen

Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2014 aus. 

 

8. Rückerstattung bei Mehrfachversicherung im Jahr 2016 noch schnell erledigen

Bis zum 31.12.2019 kann die Rückerstattung von Kranken- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen 2016 bei Mehrfachversicherung über der Höchstbemessungsgrundlage beantragt werden. Der Rückerstattungsantrag für die Pensionsversicherungsbeiträge ist an keine Frist gebunden und erfolgt ohne Antrag automatisch bei Pensionsantritt.

 

9. E Zustellung im USP aktivieren.

E-Zustellung - Was ist zu tun, um das elektronische Postfach zu aktivieren? 

  • Die Aktivierung einer Bürgerkarte bzw Handy-Signatur ist entweder persönlich bei einer Registrierungsstelle (zB Bezirksamt, Finanzamt) oder über FinanzOnline möglich. 
  • Eine Registrierung am USP kann entweder mit der Handy-Signatur/Bürgerkarte, über einen bestehenden FinanzOnline-Zugang oder über das Finanzamt erfolgen. Dabei ist der USP-Administrator zu benennen. 
  • Nach erfolgter Anmeldung im USP mittels Handy-Signatur/Bürgerkarte erfolgt die Registrierung zur elektronischen Zustellung unter „Mein Postkorb“ und die Freischaltung durch Hinterlegung einer E-Mail-Adresse, an die künftig eine Verständigung über den Eingang neuer Nachrichten geschickt wird. 

•Damit die E-Post abgeholt werden kann, muss zumindest ein Anwender als Postbevollmächtigter hinterlegt werden. Der USP-Administrator kann auch andere Personen (zB Mitarbeiter) als Postbevollmächtigte anlegen.