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Jan20

Elektronische Zustellung Behördlicher Schriftstücke

Im Zustellgesetz ist geregelt, wie die behördlichen Schriftstücke, das heißt Schriftstücke von Gerichten und Verwaltungsbehörden im Rahmen ihrer Hoheitsverwaltung, zugestellt werden müssen. Dabei unterscheidet man zwischen der elektronischen und der physischen Zustellung.

Ab 1.1.2020 sind Unternehmer zum Empfang elektronisch versendeter Schriftstücke verpflichtet, Private sind dazu berechtigt.

Privatpersonen

Privatpersonen sind ab 1.1.2020 berechtigt mit Gerichten sowie Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten die der Bundesgesetzgebund unterliegen, elektronisch zu kommunizieren. Dies umfasst zum Beispiel elektronische Meldezettel, Strafregisterbescheinigungen, RSa- und RSb-Briefe, usw.

Die elektronische Zustellung erfolgt zusätzlich zur Papierzustellung und erfolgt im Bürgerserviceportal HELP.gv.at im eigenen Postfach.

Unternehmen

Die ab 1.1.2020 verpflichtende elektronische Zustellung an Unternehmen umfasst insbesondere

  • Zustellungen des Anwendungsbereiches des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes (elektronische Zustelldienste und elektronische Kommunikationssysteme der Behörde)
  • Zustellungen nach dem Gerichtsorganisationsgesetz
  • Zustellungen über FinanzOnline

Von der elektronischen Zustellung ausgenommen sind

  • Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes: Das sind Unternehmen die wegen Unterschreitung der Umsatzgrenze von € 35.000,00 von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen.
  • Unternehmen, denen die erforderlichen technischen Voraussetzungen fehlen oder die über keinen Internetanschluss verfügen und die Teilnahme an der elektronischen Zustellung unzumutbar ist.

Was müssen Sie als Unternehmer konkret tun

Unternehmen die nicht bei Finanz-Online, ERV, USP oder einem Zustelldienst registriert sind:

Bis 1.12.2019

Registrierung bei einem behördlich zugelassenen Zustelldienst:

Österreichische Post AG – www.meinbrief.zustellung.gv.at

Brief Butler Zustelldienst – www.briefbutler.at

BRZ Elektronischer Zustelldienst – www.brz-zustelldienst.at/Zustellservice/processor

eVersand – www.eversand.at

Ab 1.12.2019

Registrierung direkt im Unternehmensserviceportal - www.usp.gv.at

Unternehmen, der bei FinanzOnline registriert ist, aber auf die elektronische Zustellung verzichtet hat bzw. keine E-Mail-Adresse hinterlegt hat:

Falls der Unternehmer nicht im Unternehmensserviceportal registriert ist muss er sich dort registrieren. Außerdem muss der Unternehmer eine eigene E-Mail-Adresse oder die eines Postbevollmächtigten hinterlegen. Dies kann auch über Finanz-Online erfolgen, indem der Unternehmer dort die elektronische Zustellung erlaubt und eine E-Mail-Adresse hinterlegt.

Unternehmern, der bei FinanzOnline registriert ist, der elektronischen Zustellung zugestimmt und eine E-Mail-Adresse hinterlegt hat:

Wenn bereits vor dem 1.12.2019 eine E-Mail-Adresse im FinanzOnline hinterlegt ist, wird diese automatisch ins USP übernommen. Im USP kann die E-Mail-Adresse erst ab 1.12.2019 hinterlegt werden.

Falls Sie als Unternehmer nicht im Unternehmensserviceportal registriert sind, müssen Sie sich dort registrieren und wir empfehlen ihnen die dort zu überprüfen, ob die vom FinanzOnline übernommene E-Mail-Adresse korrekt und jene des Postbevollmächtigten, der zum Empfang behördlicher Schriftstücke berechtigt ist, ist.

Alle Unternehmer müssen im Unternehmensserviceportal die Anwendung „MeinPostkorb“ freischalten, falls dies nicht automatisch erfolgt ist. Ab dem 1.12.2019 erfolgt die Zustellung aller behördlicher Schriftstücke in die gemeinsame Plattform „MeinPostkorb“. „MeinPostkorb“ dient nur dem Empfangen von Schriftstücken und nicht dem versenden. Versenden können nur die einzelnen Zustellsysteme.

FinanzOnline

Die Erledigungen der Finanzbehörde gemäß der BAO werden sowohl in FinanzOnline als auch in „MeinPostkorb“ zugestellt.

Hinweis:

Die elektronische Zustellung soll für Sie Vereinfachungen, Komfort und Effizienz bringen. Da die elektronische Zustellung für Unternehmer ab 01.01.2020 verpflichtend ist, bitten wir Sie, sich rechtzeitig zu registrieren.