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Mär27

alle Informationen zur Beantragung der Kurzarbeit

Für die Beantragung der Kurzarbeit sind drei Dokumente notwendig. Wir haben Ihnen alle Links und wissenswerte Informationen zusammengstellt.

Für die Beantragung der Kurzarbeit sind drei Dokumente notwendig:

  • eine unterzeichnete Sozialpartnervereinbarung (eine Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat
    Einzelvereinbarungen)
  • die Zustimmung des Arbeitsmarktservice.
  • eine getrennte kurze Begründung über die wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit COVID-19

Hierfür gibt es folgende Vorlagen

1. Sozialvereinbarung:

Die Sozialpartner Vereinbarung ist von der Wirtschaftskammer (bzw. der zuständigen gesetzlichen Interessensvertretung) und dem zuständigen Sozialpartner (in der Regel die Gewerkschaft) zu unterzeichnen. Gibt es im Betrieb einen Betriebsrat ist die Vereinbarung von diesem ebenfalls zu unterzeichnen. Gibt es keinen Betriebsrat ist die letzte Seite der Vereinbarung von allen Mitarbeitern die in Kurzarbeit gehen zu unterzeichnen. Die unterzeichnete Vereinbarung ist dann ebenfalls dem AMS zu übermitteln. Nach den aktuellen Informationsstand kann die Unterzeichnung durch die Mitarbeiter auch nach Beendigung der Kurzarbeit nachgeholt werden, wenn die Zustimmung der Mitarbeiter zuvor auf andere Weise (Mail, SMS usw.) sichergestellt werden kann.

2. Antrag AMS


Es ist für jedes Bundesland ein gesonderter Antrag bei der zuständigen Landesgeschäftsstelle einzubringen.

Der AMS Antrag kann per Email an die zuständige AMS Landesgeschäftsstelle übermittelt werden:

  • Burgenland: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
  • Kärnten: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
  • Niederösterreich: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
  • Oberösterreich: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
  • Salzburg: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
  • Steiermark: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
  • Tirol: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
  • Vorarlberg: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
  • Wien: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Der Antrag kann

  • rückwirkend eingebracht werden und die Kurzarbeit kann frühestens mit 1.3. 2020 begonnen werden.
  • bereits übermittelt werden bevor die Sozialpartner Vereinbarung abgeschlossen wurde –auf Seite 4 ist zu vermerken, dass die Sozialpartner Vereinbarung nachgereicht wird.

3. Kurze Begründung

In der Begründung muss dargestellt werden, dass aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Lage mit einer verminderten Gewinnerwartung zu rechnen ist. Die Begründung ist entweder direkt im Antragsformular des AMS auszufüllen (Seite 4) oder zusammen mit dem Antrag an das AMS zu übermitteln.

  • Administrative Tätigkeiten während der Kurzarbeit.


Im Antrag zur Kurzarbeit sind die voraussichtlichen Ausfallstunden anzuführen.

Ein Berechnungsbeispiel:

Normalarbeitszeit 40 Stunden. Reduktion der Arbeitszeit auf 20%: Arbeitszeit 40h x 20% = 8h pro Woche. Die Ausfallszeit beträgt daher 32 Stunden. Bei einem Antrag zur Kurzarbeit für 13 Wochen werden daher 416 Ausfallsstunden beantragt (32h x 13 Wochen)

Nach jeder Abrechnungsperiode ist dem AMS zu melden, wie viele Ausfallstunden jeder Mitarbeiter in Kurzarbeit tatsächlich hatte. Wird mehr gearbeitet fallen weniger Ausfallstunden an, weshalb auch die Erstattung des AMS geringer ausfällt. In Urlaubszeiten / bei Zeitausgleich und anderen Fällen in denen eine gesetzliche Entgeltfortzahlungspflicht besteht, fallen keine Ausfallsstunden an. Die Anzahl der Ausfallstunden wird voraussichtlich über der AMS Portal im Folgemonat an das AMS zu übermitteln sein.

  • Weitere Details zur Kurzarbeit:

Ausmaß und Dauer der Kurzarbeit: Die Kurzarbeit kann für bis zu 3 Monate beantragt werden (ca. 13 Wochen) und ggf. um weitere 3 Monate verlängert werden. Die Arbeitszeit wird herabgesetzt und kann vorübergehend auch auf 0% reduziert werden. Im gesamten Kurzarbeitszeitraum muss sie jedoch mindestens 10% betragen. Während der Kurzarbeit kann die Arbeitszeit auf maximal 90% der vorherigen Arbeitszeit angehoben werden.

Kann das Ausmaß der Kurzarbeit geändert werden? Die Normalarbeitszeit kann während der Kurzarbeit im Einvernehmen mit dem Mitarbeiter (oder Betriebsrat) verändert werden. Die Sozialpartner sind von der Veränderung nur mehr (spätestens 5 Arbeitstage im Voraus) zu informieren.

Muss Urlaub und Zeitguthaben verbraucht werden? Der Abbau von (Alt-)Urlaubs- und Zeitausgleichguthaben nicht mehr zwingend erforderlich. Die Möglichkeit der Konsumation von Urlaub oder Zeitguthaben muss den Dienstnehmern aber vom Dienstgeber nachweislich (=schriftlich) angeboten werden.

Wer kann um eine Förderung ansuchen? Mit Ausnahme der Gebietskörperschaften, juristischer Personen öffentlichen Rechts und politischer Parteien sind alle Arbeitgeber förderbar. Umfasst sind alle Arbeitnehmer (auch Geschäftsführer wenn Sie ASVG versichert sind) und Lehrlinge. Auch Vereine könne nun eine Antrag stellen. Nicht förderbar sind geringfügige Dienstverhältnisse.

Müssen alle Mitarbeiter eines Betriebs auf Kurzarbeit wechseln und kann der Arbeitszeitausfall unterschiedlich sein? Nein, es nicht erforderlich, dass alle Mitarbeiter auf Kurzarbeit wechseln sowie sind unterschiedliche Arbeitszeitreduktionen möglich, wobei keine Dienstnehmer diskriminiert werden dürfen.

Wie komme ich zu den Unterschriften der Mitarbeiter auf den Vereinbarungen? Die WKO führt in ihrem Fragen und Antworten Katalog dazu aus, dass eine Zustimmung der Dienstnehmer jedenfalls erforderlich ist, diese aber per Email oder SMS erfolgen kann. Die Unterschrift ist aber am Formular nachzuholen!

Kann ich den Antrag nachträglich ändern? Ja, eine Nachträgliche Erhöhung z.B. des Ausmaßes der Arbeitszeitreduktion ist möglich, muss jedoch zuvor beantragt und genehmigt werden.

Muss ich für mehrere Bundesländer jeweils eigene Anträge stellen? Gibt es mehrere Standorte im selben Bundesland genügt – bei gleicher Laufzeit – ein Antrag.