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Jan20

Steuerreformgesetz 2020

Betriebsausgabenpauschalierung NEU

Im Zuge der Steuerreform 2020 soll eine zusätzliche Betriebsausgabenpauschalierung nach § 17 Abs 3a EStG eingeführt werden. Kleinunternehmer mit einem Umsatz bis zu € 35.000,00/Jahr hätten damit künftig die Möglichkeit werde eine Umsatzsteuerklärung noch eine „klassische“ Einkommenssteuererklärung abgeben zu müssen.

. Der Gesetzesentwurf einhält eine einmalige Toleranzgrenze von € 40.000,00, wenn im Vorjahr nicht mehr als € 35.000,00 erzielt wurden. Wird die pauschale Gewinnermittlung nicht mehr in Anspruch genommen, so ist ein erneuter Wechsel von der Regelbesteuerung zur Pauschalierung erst nach Ablauf von 3 Wirtschaftsjahren möglich. Der Gewinnfreibetrag in der Höhe von 13 % des Gewinnes steht bis zu einer maximale Höhe von € 3.900,00 (Grundfreibetrag) zu.

Die Kleinunternehmer müssen weiterhin Ihre Umsätze aufzeichnen, und können die Betriebsausgaben pauschal mit 45 % (Normalsatz) und 20 % (Dienstleistungsbetriebe) der Betriebseinnahmen geltend machen.

Neben der Betriebsausgabenpauschale können zusätzlich nur die Pflichtversicherungsbeiträge als weitere Betriebsausgabe angesetzt werden.

Der Gesetzesentwurf sieht eine branchenbezogene Einordnung als Dienstleistungsbetrieb vor. Mittels Verordnung soll die konkrete Einordnung der Betriebe vorgenommen werden. Wenn ein Betrieb nicht ausschließlich Dienstleistungen erbringt, ist der Pauschalsatz jener Tätigkeit heranzuziehen, aus der der höhere Umsatz stammt.

Der Umsatzbegriff nach der neuen Pauschalierungsverordnung unterscheidet sich sowohl von jenem der Kleinunternehmerregelung als auch von jenem der bisherigen Basispauschalierung. Dies trägt nicht unbedingt zur Vereinfachung bei.

Laut Gesetz bleiben bei der Ermittlung des Umsätze die Umsätze aus Entnahmen und Umsätze, die nicht zu Einkünften führen, die der Pauschalierung zugänglich sind außer Ansatz. Dies führt dazu, dass Umsätze aus Eigenverbrauch und durchlaufende Posten nicht zu berücksichtigende Umsätze für die neue Pauschalierung darstellen. 

Auch beim Begriff „Betriebseinnahmen“ unterscheidet sich die neue Pauschalierung von der bisherigen Basispauschalierung. Nicht anzusetzen sind Betriebseinnahmen die keine Umsätze darstellen (wie Schadenersatzzahlungen und Versicherungsentschädigungen) und Umsätze die keine Betriebseinnahmen darstellen (durchlaufende Posten).

Die Pauschalierung wird voraussichtlich als Wahlmöglichkeit ausgestaltet, sodass bei höheren Betriebsausgaben, insbesondere bei Verlusten die „freiwillige“ Ermittlung des richtigen steuerlichen Gewinnes steuerlich weiterhin vorteilhaft sein wird.

Hinweis:

Wir ziehen bei der Erstellung Ihrer Steuererklärungen immer auch die Möglichkeit einer Pauschalierung in Betracht. Die Pauschalierung kann eine steuerlich günstigere Option darstellen, das muss aber nicht so sein. Es ist daher immer notwendig parallel alle notwendigen Aufzeichnungen zu führen.

Automatische Berücksichtigung von Betriebsausgaben

In Zukunft solle auch die Beiträge in die gesetzliche Unfall-, Pensions-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung, die als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können, automatisch an die Finanzverwaltung gemeldet werden. So wie bei den Spenden ist dann eines separate Aufnahme in die Steuererklärung nicht mehr notwendig.

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Bisher waren Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbarem Anlagevermögen sofort zur Gänze als Betriebsausgabe absetzbar, wenn die Kosten für das einzelne Wirtschaftsgut EUR 400,00 nicht übersteigen.

Diese Grenze wird für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2019 beginnen auf EUR 800,00 angehoben. Damit Sie von dieser Neuregelung profitieren, muss die Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes in dem Wirtschaftsjahr erfolgen, das nach dem 31.12.2019 beginnt.

Hinweis:

Achtung bei abweichendem Wirtschaftsjahr: Wenn Ihr Wirtschaftsjahr z.B. am 29.2.2020 endet gilt die EUR 800,00 Grenze erst für Wirtschaftsgüter die ab dem 1.3.2020 angeschafft oder hergestellt werden.

Kleinunternehmerregelung                       

Die Kleinunternehmergrenze wurde von EUR 30.000,00 auf EUR 35.000,00 angehoben. Diese Neuregelung gilt für alle Umsätze, die nach dem 31.12.2019 ausgeführt werden.

KFZ Besteuerung 2020

Normverbrauchsabgabe

Die Änderungen bezüglich der Normverbrauchsabgabe und der motorbezogene Versicherungssteuer ab 2020 wurden beschlossen.

Bisher wurde die Normverbrauchsabgabe für Kraftfahrzeuge (exkl. Krafträder) wie folgt berechnet:

  • (Co2-Emissionswert in g/km – 90) : 5 = Steuersatz in %
  • Maximalsteuersatz: 32 %
  • Bei Co2-Emissionen über 250 g/km fällt ein Malus von EUR 20/g
  • Die Bemessungsgrundlage ist das Entgelt im Sinne des UStG, das heißt bei Neufahrzeugen der Nettokaufpreis.
  • Vom Ergebnis der Steuerberechnung sind EUR 300,00 als Abzugsposten abzuziehen.
  • Der Maßgebliche Co2-Wert ist der kombinierte Co2-Emissionswert nach dem Messverfahren NEFZ.

Normverbrauchsabgabe NEU ab 1.1.2020 (exklusive Krafträder):

  • (Co2-Emissionswert in g/km – 115) : 5 = Steuersatz in %
  • Maximalsteuersatz:32 %
  • Bei Co2-Emissionen über 275 g/km fällt ein Malus von EUR 40/g
  • Die Bemessungsgrundlage ist das Entgelt im Sinne des UStG, das heißt bei Neufahrzeugen der Nettokaufpreis.
  • Vom Ergebnis der Steuerberechnung sind EUR 350,00 als Abzugsposten abzuziehen.
  • Der maßgebliche Co2-Wert ist der kombinierte Co2-Emissionswert nach dem Messverfahren WLTP.

Der Co2-Freibetrag in der neuen Berechnungsformel wird ab 01.01.2021 jährlich um 3g/km abgesenkt. Diese neue Berechnungsformel wird auf alle NoVA-Tatbestände, die nach dem 31.12.2019 verwirklicht werden, angewendet. Wer noch vor dem 1.12.2019 einen unwiderruflichen Schriftlichen Kaufvertrag abschließt und das Fahrzeug vor dem 1.6.2020 geliefert wird, kann für dieses Fahrzeug noch die alte Berechnungsformel angewendet werden. Das heißt der Käufer kann wählen ob die NoVA nach der alten oder der neuen Formel berechnet werden soll.

Grundlegend kann festgestellt werden, dass die Neuregelung bei Modellen mit einer Standardmotorisierung tendenziell zu einem Rückgang der NoVA-Belastung führt. Ein Anstieg der NoVA-Belastung ist eher bei leistungsstarken, hochpreisigen Modellen zu verzeichnen, deren Co2-Emissionswert durch die Umstellung um mehr als 25 g/km steigt.

Motorbezogene Versicherungssteuer

Bisher betrug die motorbezogene Versicherungssteuer für Kraftfahrzeuge bis 3,5 Tonnen

  • für die ersten 24 kW: 0 EUR/kW
  • 25-90 kW: 0,62 EUR/kW
  • 91-110 kW: 0,66 EUR/übersteigenden kW
  • über 100 kW: 0,75 EUR/übersteigende kW

pro Monat. Der Mindeststeuersatz beträgt EUR 6,20/Monat (EUR 74,4/Jahr). Die Versicherungssteuer erhöht sich um 10 % bei monatlicher,  um 8% bei vierteljährlicher und um 6 % bei halbjährlicher Entrichtung.

Motorbezogene Versicherungssteuer NEU ab 1.1.2020:

Neben der Motorleistung in kW werden künftig auch die Co2-Emissionen bei der Berechnung der Steuer berücksichtigt.

Steuerberechnung nach kW

  • für die ersten 65 kW: 0 EUR/kW
  • für jedes weitere kW: 0,72 EUR/kW

Steuerberechnung nach Co2

  • für die ersten 115g/km Co2: 0 EUR/g
  • für jedes weitere g/km Co2: 0,72 EUR/g

Der Mindeststeuersatz beträgt EUR 3,60 /Monat (EUR 43/Jahr). Es sind keine Zuschläge für die monatliche, quartalsweise oder halbjährliche Entrichtung vorgesehen.

Die neue Regelung ist auf alle KFZ’s anzuwenden, die erstmalig nach dem 30.09.2020 zugelassen werden. Alle Fahrzeuge die vor dem 01.10.2020 zugelassen werden sind von der Neuregelung nicht betroffen.

Der Freibetrag von 115 g/km wird wie bei der NoVA ab 01.01.2021 jährlich um 3 g/km, der Freibetrag von 65 kW wird jährlich um 1 kW gesenkt. Die gesenkten Freibeträge gelten immer nur für jene Fahrzeuge, die in diesem Jahr erstmals zugelassen werden. Somit ist das Datum der Erstzulassung für die Höhe der laufenden Steuerbelastung ausschlaggebend.

Auch hier ist es wie bei der NoVA das tendenziell schwächer motorisierte Fahrzeuge von der neuen Regelung profitieren, da der Freibetrag angehoben wurde. Bei leistungsstarken Modellen ist tendenziell mit einer Erhöhung der motorbezogenen Versicherungssteuer zu rechnen.

Hinweis:

Falls Sie noch heuer die Anschaffung eines Fahrzeuges planen raten wir Ihnen eine individuelle Vergleichsrechnung anzustellen und die für Sie günstigere Variante zu finden. Wir unterstützen Sie gerne dabei!

Sachbezüge bei Krafträdern/Privatnutzung von Krafträdern und Fahrrädern

Krafträder und Fahrräder wurden in die Sachbezugswerteverordnung aufgenommen. Bisher war für Moped, Mofas und Fahrräder mit Hilfsmotoren kein Sachbezugswert anzusetzen.

In Anlehnung an die Kraftfahrzeuge mit einem Co2-Emissionswert von 0 g/km besteht nunmehr aber bei einem arbeitgebereigenen Fahrrad oder Kraftrad mit einem Co2-Emissionswert von 0 g/km die Möglichkeit eines Sachbezugswertes von EUR 0,00. 

Unter Krafträdern sind Motorfahrräder, Motorfahrräder mit Beiwagen, Quads, Elektrofahrräder und Selbstbalance-Roller mit ausschließlich elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb zu verstehen.

Sind Einbauküchen, Wandverbauten, etc. bei der privaten Grundstücksveräußerung steuerpflichtig?

In Bezug auf Entscheidung des BFG vom 7. Mai 2019 wurde die Revision als zulässig erklärt, da 2 Rechtsfragen noch nicht abschließend höchstgerichtlich geklärt sind:

  1. Es ist zu klären ob die Herstellerbefreiung auch einem Rechtsnachfolger zukommt, der das Gebäude unentgeltlich erworben hat.
  2. Ist zivilrechtliches Zugehör (Einbauküche, Decken- und Wandverbauten, Terrasse (Granitplatten, Kopfsteinpflaster im Einfahrts- und Eingangsbereich, überdachter Freisitz mit Kamin, Außenpool inkl. Technikeinrichtung) in die Grundstücksveräußerung gemäß § 30 EStG miteinzubeziehen oder nicht. 

In Bezug auf Punkt 2 kommt das Bundesfinanzgericht in seinem Erkenntnis zum Schluss, dass ertragsteuerlich selbständig bewertbare Wirtschaftsgüter, die weder Grund und Boden noch Gebäude oder grundstücksgleiche Rechte sind, im Zuge einer privaten Grundstücksveräußerung nach § 30 EStG nicht steuerpflichtig sind. Dies betrifft Einbauküchen, Decken und Wandverkleidungen, Einfriedungen, (Außen-)Schwimmbecken, Aufschließungswege, Fahrbahnen und Platzbefestigungen bzw. Parkplätze. 

In Zuge einer Veräußerung hat die Aufteilung des Kaufpreises nach streng objektiven Maßstäben zu erfolgen. Der Verkehrswert des bloßen Grund und Bodens und der Verkehrswert des Gebäudes müssen geschätzt werden und der Kaufpreis ist im Verhältnis dieser Werte auf den Grund und Boden und das Gebäude aufzuteilen. Diese Aufteilungsmethode gilt auch für die Zuordnung der von Befreiungsbestimmungen betroffenen Teile einer Gesamtveräußerung. 

Somit wäre der Teil des Kaufpreises, der auf das Zugehör entfällt, von der Besteuerung nach § 30 ESTG ausgenommen. Die Entscheidung des VwGH bleibt abzuwarten!