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Mär27

Härtefall & Nothilfefonds

Anträge für Auszahlungen aus dem Härtefall-Fonds können bereits ab MORGEN gestellt werden. Den Link zum Antragsformular finden Sie in unserem Beitrag.

Der nicht rückzahlbare erste Zuschuss (bis zu € 1.000,-) wird bereits nächste Woche ausgezahlt.

Härtefallfonds

Wie

Ab dem 26.3.2020 können die Anträge via einem Onlineformular auf der WKO Homepage gestellt werden.

Den Link zum Antrag finden Sie ab morgen hier:
https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-epu-kleinunternehmen.html

Dieses Formular ist auch für nicht WKO Mitglieder gültig und die ersten Auszahlungen sollen bereits nächste Woche fließen.

Sollten Sie noch nicht im USP registriert sein, müssen Sie dies vorab durchführen, damit sie eine KUR (Kennziffer des Unternehmensregisters) haben.

--> https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public (ausgenommen freie Dienstnehmer)

Wer

Nach derzeitigem Stand werden folgende Gruppen in der ersten Phase Ansprüche stellen können:

  • Ein-Personen-Unternehmer
  • Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen
  • Neue Selbständige wie z.B. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten
  • Freie Dienstnehmer wie EDV-Spezialisten und Nachhilfelehrer
  • Freie Berufe (z.B. im Gesundheitsbereich)

Für die Gruppe der Non-Profit-Organisationen (NPO) nach §§ 34 bis 47 Bundesabgabenordnung sowie für Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe wird die Bundesregierung gesonderte Förderrichtlinien erlassen.

Höhe

Vorerst bis zu € 1.000,- pro Unternehmen in der kommenden Woche.

Förderungswerber, die über einen Steuerbescheid (ESt oder KöST), zumindest für das Steuerjahr 2017 oder jünger, verfügen, erhalten

  • bei einem Nettoeinkommen von weniger als EUR 6.000,-- p.a. einen Zuschuss von EUR 500,--
  • bei einem Nettoeinkommen ab EUR 6.000,-- p.a. einen Zuschuss von EUR 1.000,--
  • Förderungswerber, die die Förderungsvoraussetzungen dieser Richtlinie erfüllen und über keinen Steuerbescheid verfügen, erhalten einen Zuschuss von EUR
    500,--.

Folgend bis zu € 2.000,- pro Unternehmen, pro Monat für maximal 3 Monate.

Hier sind uns noch keine Bedingungen bekannt.

Bedingungen

Uns sind aktuell folgende Förderbedingungen bekannt, welche der Antragsteller erfüllen muss: (Gilt auch für freie Dienstnehmer!)

  • Im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ein gewerbliches Unternehmen rechtmäßig selbständig betreiben oder einen verkammerten oder nicht verkammerten Freien Beruf selbstständig ausüben und somit über eine Kennzahl des Unternehmensregisters (KUR) oder eine Steuernummer in Österreich verfügen.
  • Erfolgte Unternehmensgründung bis zum 31.12.2019. Als Zeitpunkt der Gründung zählt die Eintragung der Gewerbeberechtigung, oder, sofern es sich um kein Gewerbe handelt, die Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit.
  • Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
  • Von einer wirtschaftlich signifikanten Bedrohung durch COVID-19 betroffen. Das bedeutet nicht mehr in der Lage, die laufenden Kosten zu decken ODER von einem behördlich angeordneten Betretungsverbot aufgrund von COVID-19 betroffen ODER einen Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum Vergleichsmonat des Vorjahres.
  • Für Unternehmen die bei Antragstellung weniger als ein Jahr bestehen, ist die Planungsrechnung heranzuziehen.
  • Im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr darf das Einkommen vor Steuern und Sozialversicherungsabgaben maximal 80% der jährlichen
    sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage betragen. Förderungswerber, die über keinen Einkommensteuerbescheid verfügen, haben ihre Einkünfte auf Jahresbasis selbst zu schätzen.
  • Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG/FSVG/ASVG. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb von zumindest EUR 5.527,92 p.a. (Geringfügigkeitsgrenze).
  • Neben Einkünften aus Gewerbebetrieb und/oder aus selbstständiger Arbeit keine weiteren Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG über der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 460,66 monatlich.
  • Keine Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung.
  • Keinen Anspruch auf Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen.
  • Keine weiteren Förderungen in Form von Barauszahlungen durch Gebietskörperschaften erhalten haben, die der Bekämpfung der Auswirkungen von COVID19 dienen. Ausgenommen davon sind Förderungen aufgrund von Corona-Kurzarbeit. Die Inanspruchnahme staatlicher Garantien ist erlaubt.
  • Es besteht die Möglichkeit, in einen darüber hinaus eingerichteten Notfallfonds zu wechseln. Die Leistung aus dem Härtefallfonds wird dort angerechnet. Eine kumulierte Inanspruchnahme ist nicht möglich.
  • Gegen den Förderungswerber bzw. bei Gesellschaften gegen einen geschäftsführenden Gesellschafter darf bzw. dürfen kein Insolvenzverfahren anhängig sein
    bzw. muss seit seiner Aufhebung ohne vollständiger Erfüllung eines Sanierungs- oder Zahlungsplanes ein Jahr vergangen sein. Auch darf kein Reorganisationsbedarf bestehen. Die URG-Kriterien (Eigenmittelquote weniger als 8% und fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre) dürfen im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr nicht verletzt sein.

Nothilfefonds

Dies sind gem. Pressestunde vorerst als Kredit ausgezahlte Soforthilfen. Sie dienen demnach vorerst zur Sicherung der Liquidität und werden voraussichtlich im Jahr 2021 je nach individueller Auswirkung der behördlichen Maßnahmen im Betrieb in Zuschüssen gewandelt, sodass nicht der gesamte Betrag zurückgezahlt werden muss.

Dies wird wohl das spannenste aber auch komplexeste Instrument werden. Es wird aber jedenfalls Sinn machen, hier Gelder zu beantragen!

Wir sind schon auf die Details gespannt!