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Jan24

Automatischer Abzug von Sonderausgaben

Bislang wurden Sonderausgaben nur berücksichtigt, wenn diese in den Steuererklärungen eingetragen worden sind. Ab dem Jahr 2017 kommt es zu einer automatischen Berücksichtigung von Kirchenbeitrag, Spenden (an begünstigte Spendenempfänger), Beiträge für freiwillige Weiterversicherung. Dabei ist erforderlich, dass die empfangende Einrichtung im Inland gelegen ist. Eine Weiterleitung an das Finanzamt erfolgt lediglich, wenn der empfangenen Organisation Name und Geburtsdatum bekannt gegeben werden. Spenden, welche als Betriebsausgaben zu erfassen sind, sind somit nicht tangiert. Nicht von der automatischen Übermittlung betroffen sind u.a. Versicherungen, Wohnraumschaffung bzw. –sanierung, Rentenzahlungen, Steuerberatungskosten

Tipp:
Natürlich kann jede Person den automatischen Datenaustausch nicht zustimmen oder auch widerrufen. In diesem Fall ist jedoch davon auszugehen, dass diese Spenden, etc. nicht mehr absetzbar sind.

Zudem muss beachtet werden, dass Spenden nur bis zu einem Betrag in Höhe von 10 % der laufenden Einkünfte bzw. des steuerlichen Gewinnens absetzbar sind. Zudem ist es erforderlich, dass die Organisation entweder im Gesetz oder auf der Liste des BMF aufgezählt ist. Wir informieren Sie gerne über Details.