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Dez17

Wichtiges zum Jahresende 2021

Mit dem Jahresende kommt auch die letzte Möglichkeit ein Jahr steuerlich optimal zu gestalten. Nachstehend übersenden wir Ihnen Informationen zu den wichtigsten steuerlichen Themen für das Jahr 2021.

Mit dem Jahresende kommt auch die letzte Möglichkeit ein Jahr steuerlich optimal zu gestalten. Nachstehend übersenden wir Ihnen Informationen zu den wichtigsten steuerlichen Themen für das Jahr 2021.

Gewinnfreibetrag (GFB)

Der Gewinnfreibetrag steht allen natürlichen Personen unabhängig von der Gewinnermittlung zu und kann daher auch von  bilanzierenden Einzelunternehmen oder Personengesellschaften beansprucht werden.

Der Gewinnfreibetrag (GFB) beträgt 13 % des steuerlichen Gewinns für Gewinne bis € 175.000. Für weitere € 175.000 können 7 % beansprucht werden, darüber hinaus beträgt die Begünstigung bis zu einem Gewinn von insgesamt € 580.000 nur mehr 4,5 %. Insgesamt können daher höchstens € 45.350 in Anspruch genommen werden.

Bis zu einem Gewinn von € 30.000 steht der Gewinnfreibetrag unabhängig von Investitionen automatisch zu (sogenannter Grundfreibetrag bis maximal € 3.900 = 13 % von € 30.000). Übersteigt der Gewinn € 30.000, so steht ein über den Grundfreibetrag hinausgehender (investitionsbedingter) Gewinnfreibetrag nur zu, wenn der Steuerpflichtige im betreffenden Jahr bestimmte Investitionen getätigt hat. Begünstigte Investitionen sind solche in abnutzbare, körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von zumindest 4 Jahren.

Auch Gebäudeinvestitionen sind begünstigt. Nicht geeignet sind alle unkörperlichen Wirtschaftsgüter, PKWs, geringwertige Wirtschaftsgüter sowie sämtliche gebrauchte Anlagen. Bestimmte Wertpapiere können ebenfalls als Investition angerechnet werden.

Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag zu. Bei Geschäftsführern, die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit beziehen, wird bei Jahresbezügen von bis etwa € 100.000 die Pauschalierung plus der Grundfreibetrag im Regelfall günstiger sein, als unter Verzicht auf die Pauschalierung einen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend zu machen.

ACHTUNG:

Auch 2021 können neben Wohnbauanleitungen wieder alle Wertpapiere begünstigt angeschafft werden, die auch zur Deckung einer Pensionsrückstellung geeignet wären.

Tipp: 

Setzen Sie sich mit uns betreffend der für Sie optimalen Ausnutzung in Verbindung. Wichtig: Handlungsbedarf (Anschaffung und Depoteinbuchung) noch im Jahr 2021!

 

Covid-19-Hilfspakete

Fixkostenzuschuss 800.000 und Verlustersatz

Bei Umsatzrückgängen von zumindest 30% (im Zeitraum 16.09.2020-30.06.2021) werden anteilig bestimmteFixkosten den Unternehmen ersetzt oder ein Verlustersatz von bis zu 90 % bezahlt. Der Antrag muss durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter eingebracht werden. Bitte beachten Sie, dass eine von mehreren Voraussetzungen für die Förderfähigkeit ein Nachweis der Erfüllung von Schadensminderungsmaßnahmen ist.

Wichtig: 

Die Antragstellung für Zeitraum bis Juni 2021 ist nur bis 30. März 2022 möglich, daher nehmen Sie bitte rasch mit uns Kontakt auf, wenn Sie noch keinen Antrag eingebracht haben.

Verlängerter Verlustersatz

Sie können seit 16. August 2021 spätestens 30. Juni 2022 online einen Antrag für einen verlängerten Verlustersatz einbringen.  Anspruchsberechtigt sind alle Unternehmen, die durch die Corona-Krise im Zeitraum zwischen 1.  Juli 2021 und 31.  Dezember 2021 Umsatzausfälle von mindestens 50 % haben, unter der Voraussetzung, dass der gesamte Verlustersatz mindestens € 500 beträgt. Der Antrag muss durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter eingebracht werden. 

Anträge können für maximal sechs zeitlich zusammenhängende Betrachtungszeiträume gestellt werden. Der Verlustersatz ist mit € 10 Millionen pro Unternehmen begrenzt.

Verlustersatz verlängert

Darüber hinaus wurde auch beschlossen, den Verlustersatz zu verlängern. Der Verlustersatz kann ab einem 40 %-igen Umsatzausfall beantragt werden, wobei als Vergleichszeitraum die identen Monate des Jahres 2019 heranzuziehen sind. Die Ersatzrate beträgt hier 6O % bis 90 % des Verlustes unter Berücksichtigung der steuerrechtlichen Bestimmungen (MWR-Posten).

Der maximale Beihilfenrahmen wurde von bisher € 10 Mio. auf € 12 Mio. angehoben.

Zeiträume

Anträge können für den Zeitraum Jänner bis März 2022 beantragt werden, wobei Anträge für bis zu maximal drei Betrachtungszeiträume gestellt werden können. Auch die FAQs zur Verlängerung des Verlustersatzes sind bereits verfügbar, allerdings sind Klarstellungen zu gewissen Detailfragen noch ausständig.

Ausfallsbonus II

Zur weiteren Unterstützung der Wirtschaft wurde der Ausfallsbonus für Unternehmen mit sehr hohem Umsatzausfallverlängert (Ausfallsbonus II). Seit 16. August 2021 können Unternehmen den Ausfallbonus II bei Umsatzausfällen von mindestens 50% beantragen. Der früheste Betrachtungszeitraum ist Juli 2021, der letztmögliche Betrachtungszeitraum ist September 2021. Die Höhe des Ausfallsbonus II ergibt sich aus dem Umsatzausfall im Betrachtungszeitraum und dem jeweiligen Prozentsatz (10 - 40 %) für die Branche, in der das Unternehmen im Betrachtungszeitraum überwiegend tätig war. Antragszeiträume Ausfallsbonus II (mind. 50 % Umsatzausfälle):

  • Ausfallsbonus Juli 2021: 16.8.2021—15.11.2021 (abgelaufen)
  • Ausfallsbonus August 2021: 16.9.2021—15.12.2021

Ausfallsbonus September 2021: 16.10.2021—15.01.2022

Ausfallsbonus III

Mit dem Ausfallsbonus III soll Unternehmen, weiterhin zu mehr Liquidität verholfen werden. Der Ausfallsbonus III kann für die Kalendermonate ab November 2021 bis März 2022 beantragt werden, wobei sich die genaue Höhe nach dem erlittenen Umsatzausfall und der Branche des Unternehmens richtet. Der Ausfallsbonus III ist mit € 80.000,00 pro Monat gedeckelt. Die FAQs zum neuen Ausfallsbonus III sind bereits seit kurzem verfügbar, die Richtlinie wurde noch nicht kundgemacht.

Fristen: Anträge können ab dem 10. des folgenden Monats bis zum 9. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats gestellt werden. 

Maßvolle Gewinnausschüttung

Die verschiedenen Förderinstrumente enthalten die Bestimmung, dass ab einem gewissen Zeitpunkt nur eine maßvolle Gewinnausschüttung erfolgen darf. Die Voraussetzungen dafür wurden klargestellt.

Gewinnausschüttungen sind demnach als maßvoII anzusehen, wenn sichergestellt wird, dass der gewährte FKZ 800.000 oder ein anderer gewährter Zuschuss gemäß ä 2 Abs 2 Z 7 ABBAG-Gesetz (neben dem FKZ 800.000 vor allem noch: Fixkostenzuschuss I, Verlustersatz und Verlängerung des Verlustersatzes, Lockdown-Umsatzersatz, Lockdown-Umsatzersatz II, Ausfallsbonus, Ausfallsbonus II) nicht zur Finanzierung einer Ausschüttung verwendet wird.

Korrekturmeldungen zu Förderanträgen

Förderbetrug ist ein ernstzunehmendes Thema und wird strickt geahndet. 

Bei zu Unrecht bezogenen Förderungen kann mit dem Instrument einer Online Korrekturmeldung Abhilfe geschaffen werden. Vor Einbringung einer Korrekturmeldung ist ein zu Unrecht bezogene Covid-19 Förderung zurückzuzahlen, da ein Nachweis dafür bei der technischen Abwicklung erforderlich ist.

Einhaltung der Covid-Bestimmungen für alle Hilfsmaßnahmen

Neu hinzu kommt, dass alle geförderten Unternehmen sich an die COVID- Bestimmunen halten müssen, ansonsten droht eine Rückzahlung der beanspruchten Hilfen. Erhält ein Unternehmen zB eine Verwaltungsstrafe wegen eines Verstoßes im Zusammenhang mit 2-G Kontrollen, dann müssten die Hilfen für den jeweiligen Monat zurückgezahlt werden.

Umsatzsteuersatz von 5 %

Der begünstigte Umsatzsteuersatz von 5 % läuft nach aktueller gesetzlicher Regelung mit 31.12.2021 aus. Ab 1.1.2022 gelten wiederum die „alten“ Steuersätze von 10 % bzw. 20 %.

Steuerliche Maßnahmen zur Konjunkturstärkung

Erhöhte Steuerfreiheit für Essensgutscheine

  • 3 (1) Ziffer 17 EStG sieht vor, dass freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt, von der Einkommensteuer befreit sind.  Der Höchstbetrag für diese Begünstigung wurde von täglich € 4,40 auf € 8,00 angehoben. Gutscheine, die auch zur Bezähmung von Lebensmitteln verwendet werden können, die nicht sofort konsumiert werden müssen, sind nun bis zu einem Betrag von € 2,00 täglich (bisher € 1,10 täglich) steuerfrei.

ÖFFI—TICKET/ KLIMATICKET

Seit 1.7.2021 kann ein Arbeitgeber auch die Kosten für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel für seine Arbeitnehmer   steuerfrei übernehmen, sofern dieses Ticket zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist.

Die Begünstigung setzt voraus, dass die Tickets für Fahrten innerhalb eines längeren Zeitraums gelten. Einzelfahrscheine oder Tageskarten sind daher nicht begünstigt. Das neue „Klimaticket“ ist beispielsweise von der Begünstigung umfasst, sofern der Wohn- oder Arbeitsort im Inland liegt.

Die Reichweite des neuen „Öffi-Tickets“ ist somit wesentlich weiter, denn bisher waren nur Streckenkarten, die ausschließlich für   die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und retour benutzt werden konnten, steuerfrei (wobei es schon bisher eine Ausnahme gab, wenn vom Träger des öffentlichen Verkehrsmittels keine Streckenkarte angeboten wurde, z.B. in Wien).

COVID-19 — Investitionsprämie für Unternehmen

Die Abrechnung Ihrer bereits genehmigten Investitionsprämie hat spätestens drei Monate ab letzter Inbetriebnahme und Zahlung der Investitionen auf elektronischem Weg (AWS Fördermanager) zu erfolgen. Ab einer Förderhöhe von € 12.000,00 ist die Abrechnung zusätzlich durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.

Die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investitionen haben bis längstens 28.02.2023 zu erfolgen (bei Investitionsvolumen größer als 20 Millionen läuft die Frist bis 28.02.2025). Dieser Zeitraum ist nicht verlängerbar.

 

Aktuelle Steuerliche Änderungen

Seit kurzem liegen Gesetzesentwürfe zur ökosozialen Steuerreform vor, die wichtigsten Änderungen sollen wie folgt aussehen:

Steuertarifsenkungen

  • Einkommensteuer: ab 1.7.2022: 30 % statt 35 % für Einkommensteile über € 18.000 bis € 31.000; ab 1.7.2023: 40 %statt 42 % für Einkommensteile über € 31.000 bis € 60.000;
  • Körperschaftsteuer: Der Steuersatz soll im Jahr 2023 auf 24 % bzw. im Jahr 2024 auf 23 % gesenkt werden.
  • Krankenversicherungsbeiträge: Die KV-Beiträge sollen für kleinere Einkommensbezieher ab 1.7.2022 auf bis zu 1,7 %(derzeit 3,87 %) gesenkt werden.

Entlastung für Unternehmen

  • Wiedereinführung eines Investitionsfreibetrages mit Ökologisierungskomponente (ähnlich der Investitionsprämie) — wahrscheinlich ab dem Jahr 2023
  • Anhebung des Grundfreibetrages beim Gewinnfreibetrag von 13 % auf 15 % (vermutlich bereits ab dem Jahr 2022 für die ersten € 30.000 der Bemessungsgrundlage)
  • Erhöhung der Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter von derzeit € 800 auf € 1.000 ab 1.1.2023.

Sonstige Entlastungsmaßnahmen

  • Einführung eines Mitarbeiter-Gewinnbeteiligungsmodells, bei dem ab 1.1.2022 bis zu € 3.000 Erfolgsbeteiligung jährlich steuerfrei ausbezahlt werden können.
  • Erhöhung des Familienbonus ab 1.7.2022 von derzeit € 1.500 auf € 2.000 p.a. bzw. für Studenten von € 500 auf € 650 p.a. Der als Ersatz für den    Familienbonus gewährte Kindermehrbetrag für Niedrigverdiener soll dann ebenfalls von derzeit € 250 schrittweise auf € 450 p.a. (im Jahr 2022 auf € 350, ab 2023 auf € 450) angehoben werden.

Besteuerung von Kryptowährungen

Die Besteuerung von Kryptowährungen soll in weiten Teilen an die Besteuerung von Kapitaleinkünften angeglichen werden und Erträge mit dem Sondersteuersatz von 27,5 % besteuert werden.

Ausgewählte Themen zum Jahresende

Registrierkassenpflicht

Ergänzend zur bestehenden Registrierkassenpflicht muss bereits seit 01.04.2017 die Kasse über eine technische Sicherheitseinrichtung verfügen und über Finanzonline angemeldet sein.

Bitte beachten Sie, dass auch Monats- und Jahresbelege als zu signierende Kontrollbelege mit dem Betrag € 0 zu erstellen sind. Ob diese Belege automatisch durch die Registrierkasse oder händisch zu erstellen sind, ist mit Ihrem Kassenhändler bzw. Kassenhersteller zu klären.

Der Monatsbeleg von Dezember ist gleichzeitig der Jahresbeleg. Dieser ist jedes Jahr zusätzlich auszudrucken bzw. elektronisch zu erstellen, aufzubewahren und mittels der BMF Belegcheck- App bis 15.02.2022 zu prüfen.

Weiteres ist das Datenerfassungsprotokoll Ihrer Registrierkasse zumindest quartalsweise auf einen externen Datenträger unveränderbar zu sichern. Diese Sicherung ist nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung mindesten sieben Jahre aufzubewahren. Wie diese Sicherung durchzuführen ist, klären Sie bitte mit Ihrem Kassenhändler bzw. Kassenhersteller.

Aufbewahrungspflicht für Bücher und Aufzeichnungen

Die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere endet für die Unterlagen des Jahres 2014 grundsätzlich am 31.12.2021. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Unterlagen weiter aufzubewahren sind, wenn diese in einem anhängigen Abgabenbeschwerdeverfahren oder für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren, in denen Ihnen Parteistellung zukommt, von Bedeutung sind.

Unabhängig von den gesetzlichen Bestimmungen sollten Sie als Privater sämtliche Belege in Zusammenhang mit Grundstücken aufbewahren. Dazu zählen neben dem Kaufvertrag vor allem auch die Belege über Anschaffungsnebenkosten (Anwalts- und Notarkosten, Grunderwerbsteuer, Schätzkosten) sowie über alle nach dem Kauf durchgeführten Investitionen. All diese Kosten können nämlich bei der Veräußerungsgewinnermittlung auf Basis der tatsächlichen Anschaffungskosten von der Steuerbasis abgesetzt werden.

Im Zusammenhang mit Förderungen können längere Aufbewahrungsfristen zu beachten sein, beim Beschäftigungsbonus und der Kurzarbeit sind es beispielsweise zehn Jahre.

 

Anmerkungen

Unsere Informationen beinhalten die wichtigsten Änderungen in stark zusammengefasster Form. Wir ersuchen Sie daher, vor allfälligen Entscheidungen die individuelle Beratung durch unser Team in Anspruch zu nehmen.