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News

Apr14

Wann empfiehlt sich eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung

Mit dem Antrag auf Veranlagung kann der Steuerpflichtige Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen sowie Absetzbeträge geltend machen. In besonderen Fällen kann es sogar zu einer Vergütung einer Negativsteuer kommen. Wir haben eine kurze Übersicht zu diesem Themengebiet erstellt.

Apr13

Energiekostenzuschuss "pauschal"

Energiekostenzuschuss "pauschal" – Vorbereitung notwendig: Handysignatur und USP Zugang beantragen

Der Energiekostenzuschuss "pauschal" der Bundesregierung soll Kleinst- und Kleinunternehmen bei der Bewältigung der hohen Energiekosten helfen. 

Sie ist eine Pauschalförderung in Höhe zwischen 110 und 2.475 Euro, abhängig von der Branche und dem Jahresumsatz. Einreichung und Abwicklung erfolgt ganz einfach online und weitestgehend automatisiert.

Gefördert werden Klein- und Kleinstunternehmen, deren Mindestjahresumsatz bei 10.000 Euro und deren Höchstjahresumsatz bei 400.000 Euro liegt. Der Energiekostenzuschuss "pauschal" berücksichtigt folgende zwei Kriterien: Branche und Umsatz. Die jeweilige Förderhöhe wird auf Grundlage eines Energieberechnungsschlüssels der Energieagentur und der Statistik Austria nach Branchenzugehörigkeit und Umsatz des Jahres 2022 berechnet, ein Energieintensitätsnachweis ist daher nicht erforderlich

Mär23

Energiekostenzuschuss für 4. Quartal 2022

Der Energiekostenzuschuss I wurde auf das 4. Quartal 2022 verlängert.

Was wird gefördert?

Mit diesem nicht rückzahlbaren Zuschuss soll einen Teil der Mehrkosten für Erdgas, Strom, Treibstoffe sowie nunmehr auch Wärme, Kälte und Dampf im Zeitraum 1.10.-31.12.2022 abgedeckt werden.

Die Förderung in Stufe 1 beträgt 30% der Mehrkosten und wird erst ab 750 Euro ausbezahlt. Ein Antrag kann daher nur von Unternehmen gestellt werden, deren Mehrkosten mindestes EUR 2.500 betragen. 

 

Voranmeldung notwendig

Eine Voranmeldung ist ab Mittwoch 29.3.2023 - voraussichtlich 0:00 - möglich. 

Mär02

Achtung: Gefälschte Nachricht des Finanzministeriums im Umlauf!

Aktuell wird eine Nachricht per SMS und WhatsApp verbreitet, die als Absender „FINANZAMT“ aufweist. In dieser Nachricht werden die Empfänger:innen beschuldigt, offene Forderungen nicht beglichen zu haben und sie werden aufgefordert, sofort eine Zahlung zu leisten, um so ein angebliches Pfändungsverfahren zu vermeiden. Diese Nachricht ist eine Fälschung! Öffnen Sie den mitgeschickten Zahlungslink nicht und löschen Sie die Nachricht.

Feb14

Anpassung unserer Honorare ab Jänner 2023

Auf Basis der gesamtwirtschaftlichen Lage müssen auch wir unsere Honorare anpassen. Die Details zu den Erhöhungen führen wir in diesem Beitrag aus. 

Feb09

Neue Besteuerung für ausländische Steuerpflichtige mit Einkünften in Österreich

Haben Sie ihren Lebensmittelpunkt im Ausland aber dennoch steuerpflichtige Einkünfte in Österreich? 

Wenn Sie diese Frage mit ja beantworten, kann es sein, dass Sie neue Aufzeichnungen führen müssen, da sonst anderenfalls Ihre Steuerlast beträchtlich steigen wird.

Das Urteil

In einem kürzlich ergangenen Erkenntnis stellte der VwGH klar, dass Personen

  • mit Lebensmittelpunkt im Ausland, 
  • mit einem Zweitwohnsitz im Inland,
  • mit in Österreich steuerpflichtigen Einkünften

für die Berechnung des anzuwendenen Steuersatzes, das gesamte Welteinkommen heranzuziehen haben.

Dies gilt aber nur dann, wenn die Person gem. österreichischem Recht als unbeschränkt steuerpflichtig beurteilt wird. 

Feb09

Neuerungen 2023

Voller Elan starten wir in das Jahr 2023 und stellen uns den Herausforderungen mit Neuerungen in folgenden Steuerarten sowie auch sonstigen Neuigkeiten:

  • Einkommensteuer
  • Lohnsteuer
  • Umsatzsteuer
  • Energiekostenzuschuss II + Pauschalmodell
  • Höchstgerichtliche Entscheidungen
  • Diverses  

Wir wünschen viel Erfolg im neuen Jahr 2023!

Jan11

Energie­kostenzuschuss für Unternehmen wird erweitert

Für den Zeitraum 1.10.2022 - 31.12.2023 wird es zwei weitere Energie­kostenzuschüsse geben, welche getrennt beantragt werden können.

 

Verlängerung Zuschuss 1

Der ursprüngliche Förder­zeitraum für den Energie­kostenzuschuss 1 galt für Februar bis September und wurde nun bis Ende Dezember 2022 verlängert. Für diesen zusätzlichen Vergütungszeitraum bedarf es jedoch einen getrennten Antrag! 

Dez20

Registrierkassen-Jahresbeleg

Nach der Erfassung Ihres letzten Umsatzes in der Registrierkasse im Kalenderjahr muss jährlich verpflichtend der Jahresbeleg Ihrer Registrierkasse erstellt und überprüft werden. Anbei eine detaillierte Anleitung.

Bitte beachten Sie am Jahresende die beiden verpflichtenden Schritte:

  • Schritt 1: Zum Abschluss Ihres Geschäftsjahres müssen Sie mit jeder Registrierkasse einen Jahresbeleg erstellen. Der Jahresbeleg ist der Monatsbeleg für Dezember. Wie jeder andere Monatsbeleg ist auch der Monatsbeleg Dezember ein Nullbeleg. Daher: Jahresbeleg = Monatsbeleg Dezember = Nullbeleg 
  • Schritt 2: Zur verpflichtenden Überprüfung des Manipulationsschutzes Ihrer Registrierkassen mittels der "BMF Belegcheck App" brauchen Sie den Jahresbeleg.
  • Die App können sie im Apple bzw. Google Store herunterladen.

Dez19

Finanzpolizei - aktuelle Prüfungsschwerpunkte

Aktuell werden vorallem die elektronische Registrierkassa sowie die Arbeitszeitaufzeichnungen durch die Finanzpolizei verstärkt geprüft.

1. Registrierkassenprüfung 

Bei gut 67% der überprüften Registrierkassen im abgelaufenen Jahr wurden Verstöße festgestellt und zur Anzeige gebracht. 

Diese reichen auf der Seite der Hardware von einem gänzlichen Fehlen einer Registrierkasseneinheit oder deren Nichtbenutzung bis zur mangelhaften technischen Voraussetzung (zB „ Registrierkassensicherheitseinrichtung derzeit nicht verbunden“). 

Besonderes Augenmerk gilt den Registrierkassenbelegen, die als Monatsbeleg ausgedruckt und aufbewahrt werden müssen sowie dem Jahresbeleg, der über die Belegcheck-App bis zum 15.2.2023 an das Finanzamt hochgeladen werden muss. 

Dez19

Senkung Dienstgeberbeitrag ab 01.01.2023

Durch das gesetzliche Teuerungs-Entlastungspaket Teil II wird die Möglichkeit geschaffen, den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) in den Kalenderjahren 2023 und 2024 von 3,9 % auf 3,7 % zu reduzieren

Voraussetzung für diese Senkung der Lohnnebenkosten ist allerdings, dass die Reduktion ausdrücklich in einer lohngestaltenden Vorschrift festgelegt wird. Als lohngestaltende Vorschrift zählt laut einer offiziellen Information des BMWA (in Abstimmung mit dem BMF und dem BKA) auch ein betriebsinterner Aktenvermerk

Dez15

Einkünfte aus Kapitalvermögen - Handlungsbedarf vor dem Jahresende

Für Besitzer von Kapitalvermögen besteht insbesondere in folgenden Fällen Handlungsbedarf:

  • wurden im Jahr 2022 bisher Verluste aus Kapitalvermögen erzielt, die die positiven Einkünfte übersteigen, sollte eine Gewinnrealisierung durchgeführt werden 
  • wurden  im Jahr 2022 bisher Gewinne aus Kapitalvermögen erzielt, die die negativen Einkünfte übersteigen könnte eine Verlustrealisierung durchgeführt werden 

Ein Ausgleich von Verlusten ist nur mit gleichartig besteuerten Überschüssen möglich.

Seit dem 1. März 2022 ist auch die Verrechnung von realisierten Verlusten aus Krypto-Neuvermögen mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen, die dem besonderen Steuersatz von 27,5 % (insb Dividenden, Zinsen aus Anleihen, Veräußerungsgewinne aus Aktien/Derivaten/Anleihen) unterliegen, möglich.

Nov28

Energiekostenzuschussrichtlinie und Ablauf der Anmeldungsfrist

Mitte dieser Woche wurde die Energiekostenzuschussrichtlinie veröffentlicht. Die Anmeldung wurde noch bis zum 28.11.2022 verlängert.

Mitte letzter Woche wurde die Richtlinie zum Energiekostenzuschuss veröffentlicht. 

Mit einem 30%igen Zuschuss 

  • werden die Energiemehrkosten, 
  • die in den Monaten Februar 2022 bis September 2022
  • aufgrund von Preiserhöhungen zum Vorjahr angefallen sind gefördert,
  • insofern diese Förderung einen Betrag von zumindest Euro 2.000,- ergibt

Haben Sie demnach keine Energiemehrkosten von zumindest € 6.666,66 aufgrund von Preissteigerungen in den Monaten 2- 9 2022, kommt die aktuelle Förderung über das aws für Sie nicht in Frage.

Die Anmeldung über das aws, welche durch das Unternehmen selbst vorzunehmen ist wurde verlängert, lauft aber dennoch bereits morgen am 28.11.2022 aus. 

Nov04

ACHTUNG - ENERGIEKOSTENZUSCHUSS - VERPFLICHTENDE ANMELDUNG AB 7.11.

Die Förderungsrichtlinien zum Energiekostenzuschuss sind noch nicht beschlossen, trotzdem startet bereits mit 7.11.2022 die verpflichtende Voranmeldung für die Beantragung des Energiekostenzuschusses.

Die Anmeldefrist läuft vom 7.11. bis 21.11.2022. Auf Basis des Zeitpunktes der Voranmeldung für den Energiekostenzuschuss erhalten Sie dann ein Zeitfenster ab 22.11.2022 zugeteilt, in dem dann der Förderantrag einzureichen ist. Ohne Voranmeldung ist eine spätere Antragstellung nicht möglich.

Das Förderprinzip lautet: "FIRST COME - FIRST SERVE". Sollte daher der genehmigte Förderrahmen von derzeit 1,3 Mrd. EUR nicht ausreichen, haben diejenigen, die sich zu spät anmelden keinen Förderanspruch. Sollten Sie daher der Meinung sein, dass Ihnen ein Energiekostenzuschuss zustehen könnte, sollten sie sich so rasch wie möglich ab dem 7.11.2022 anmelden. Nachdem die Förderrichtlinien nach wie vor nicht veröffentlicht sind, bestehen zahlreiche Zweifelsfragen wer einen Energiekostenzuschuss bekommt. Im Zweifelsfall sollten Sie sich daher jedenfalls anmelden.

Nov02

Erneute Anhebung der Finanzamtzinsen

Das BMF hat die Finanzamtzinsen erneut um 0,75 Prozentpunkte, auf 3,38 % angehoben.

Aufgrund der jüngsten Leitzinssatzerhöhung der EZB wurde mit Wirksamkeit ab dem 2.11.2022 folgende Zinssätze auf 3,38 % erhöht. 

  • Stundungszinsen
  • Anspruchszinsen
  • Aussetzungszinsen
  • Beschwerdezinsen
  • Umsatzsteuerzinsen

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